E-ON Hanse hatte vor dem Landgericht Hamburg in der ersten Instanz verloren. Gegen dieses Urteil hatte E-ON nun Rechtsmittel eingelegt. Das OLG Hamburg hat vorab die Erfolgsaussichten für E-ON als schlecht eingestuft.In dem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg vom 12.10.2010 hatte das OLG ebenfalls, wie bereits andere Gerichte, die Preiserhöhungsklausel der E-On als unwirksam eingeschätzt, da sie unangemessen benachteilige.
Der Kunde könne der Klausel nicht entnehmen, welche konkreten Parameter der Preisanpassung zu Grunde gelegt werden sollen noch mit welcher Gewichtung welche Faktoren in Neuberechnungen einfließen.
Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. nunmehr § 5 Abs. 2 GasGVV sind ebenso unbestimmt wie die von der E-ON verwendete Klausel und ihnen kommt gerade keine Leitbildfunktion für die vertraglich vereinbarte Regelung zu.
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht gegeben, da die Beklagte von Ihrer Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. E-ON Hanse hätte spätestens nach einer ersten Gerichtsentscheidung durch eine mit 3 Richtern besetzten Kammer im Jahre 2005 , in der die Unwirksamkeit der Klausel für möglich gehalten wurde, spätestens ab diesem Zeitpunkt von den übernommenen Verträgen lösen könne durch entsprechende Kündigung.
Die Befugnis zur Preisänderung kann auch nicht auf § 5 GasGVV gestützt werden. Diese ist nicht Bestandteil der Verträge zu den Kunden geworden.
Die Chancen für E-ON stehen daher zumindest in diesem Verfahren eher schlecht.
Andere Gerichte werden sich an dieser (zu erwartenden) Entscheidung orientieren.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock