Eile geboten: Widerruf von Altkreditverträgen nur noch bis Juni 2016 möglich!

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Wer Unstimmigkeiten in den Widerrufsbelehrungen seiner Darlehensverträge vermutet, sollte sich mit der Prüfung nun beeilen. Die Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie über Wohnimmobilien und den dazugehörigen Kreditfinanzierungen im deutschen Recht soll das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen zeitlich begrenzen.
Bis jetzt galt, dass jeder Darlehensvertrag ab dem 01.11.2002 zeitlich unbegrenzt widerrufen werden durfte – jedenfalls, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung darin enthalten war.
Ein aktueller Gesetzesentwurf möchte das ändern. Ab 21.3.2016 soll und muss aufgrund des Umsetzungszwanges einer EU-Richtlinie die neue Regelung stehen und auch bestehende Immobiliendarlehen treffen. Nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Immobiliendarlehen können daher auch im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nur noch max. 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden.

Für Altverträge ab 2002 gibt es zwar noch keine feste Regelung, allerdings lassen „Formulierungshilfen“ im Gesetzesentwurf darauf schließen, dass diese Altverträge  3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls das Widerrufsrecht verlieren. Das heißt, ab spätestens ab dem 21. Juni 2016 würde dann  jedes Recht der Verbraucher,  einen Altvertrag zu widerrufen, erlöschen. Das bedeutet, dass der Widerruf spätestens bis zum 20.6.2016 erklärt werden muss.

Der Anlass zur Umsetzung dieser Regelung scheint denkbar einfach. Banken haben in den letzten Jahren Milliardenverluste eingefahren, weil Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen konnten. Dem lag der Umstand zu Grunde, dass viele Bankinstitute seit vielen Jahren unrichtige Widerrufsbelehrungen verwendet hatten. Somit stand den Verbrauchern quasi ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu – von dem viele auch Gebrauch machten.

EU-Richtlinie schreibt keine Zeitbegrenzungen vor
Innerhalb der EU-Richtlinie zur Erneuerung der Gesetze kann von zeitlichen Befristungen der Widerrufsrechte allerdings keine Rede sein. Es ist also davon auszugehen, dass vor allem Lobbyismus den Gesetzgeber unter Druck gebracht hat, diese Regelung in den Gesetzesentwurf einzupflegen. Es bestünde bei Umsetzung die Gefahr, dass Banken künftig grundsätzlich Falschbelehrungen durchführen, obwohl ihnen europaweit anerkannte Muster zur Verfügung stehen und diese an sich die Möglichkeit haben, sich auch nachträglich abzusichern, indem sie „Nachbelehrungen“ durchführen. Da dies jedoch horrende Kosten für die Banken nach sich ziehen würde, ist so eine Gesetzesänderung dahingehend schon leichter.

Prüfung bis März 2016  ist empfehlenswert
Zwar gehen Verbraucherschützer in Deutschland bereits seit Bekanntwerden in der letzten Woche auf die Barrikaden, mit einer Umsetzung ist aber dennoch zu rechnen. Wer sich dennoch Gedanken um einen Widerruf seines Kreditvertrags macht, sollte nun eilig zur Tat schreiten und eine Prüfung veranlassen. Verbraucher können damit im Einzelfall eine Menge Geld sparen, wenn es um die Aushandlung besserer Konditionen geht oder um die Höhe der Zinsen bei der Rückzahlungsvereinbarung.
Wer bis Juni 2016 keinen Widerruf erklärt hat, wird dann nach derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens seine Widerrufsansprüche entgültig verlieren.

Im Vergleich zur aktuellen Rechtslage ein massiver Einschnitt in Verbraucherrechte.

Lassen Sie Ihre Ansprüche daher vom Fachmann prüfen!

Nochmals Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf

Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages

 

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