Der BGH hat am 12.3.2013, Az: II ZR 73/11, entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschaft zurückgefordert werden können.
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit verlangte eine Beteiligungsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin (Anleger/in).
Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf “Darlehenskonto” gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte “für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit” entfallen.
An die Beklagte wurden auf der Grundlage von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung Beträge in Höhe von 61.355,03 € als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschloss die Gesellschafterversammlungen im Rahmen einer Sanierung die Rückforderung der auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.
Entscheidung
Die Klage hatte in beiden Instanzen (LG Dortmund und OLG Hamm) zunächst Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Dies begründet der BGH damit, dass allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen lässt.
Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.
Dieses Urteil betrifft also nur die Fallgestaltungen, in welchen die Gesellschaft selbst nicht insolvent ist und gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückverlangt, um sich aus einer finanziell schwierigen Lage zu befreien. Dazu bedarf es dann , wie der BGH ausführt, einer expliziten Regelung im Gesellschaftvertrag. Ohne diese Regelung im Gesellschaftsvertrag sind derartige Rückforderungen unzulässig.
Anders liegt der Fall dann, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dann gibt es Forderungen außenstehender Gläubiger. Diese Forderungen können deshalb nicht bzw nur zum Teil bedient werden, da die Gesellschaft an Ihre Gesellschafter Ausschüttungen vorgenommen hat, die nicht auf wirtschaftlich erzielten Gewinnen basierten. Damit wurde den Gläubigern der Gesellschaft Haftungskapital entzogen.
In diesen Fällen hat der Insolvenzverwalter das Recht, derartige Ausschüttungen von den Gesellschaftern zurückzufordern.
Für Anleger, welche bereits Zahlungen an Ihre Gesellschaft erbracht haben, bestehen daher gute Aussichten, die Rückforderung zu verlangen.
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