Eine von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweichende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers zur Anschlusskostentragung ist wirksam

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Mit seiner Entscheidung vom 27.6.2007, Az: VIII ZR 149/06 hat der BGH festgestellt, dass vom EEG 2004 abweichende Vereinbarungen zur Anschlusskostentragung zwischen Netz- und Anlagenbetreiber zulässig sind.

Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit dem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigenversorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines Baukostenzuschusses zu zahlen hat, verstößt jedoch gegen § 307 BGB.

Sachverhalt

Die Beklagte errichtete mehrere Windenergieanlagen. Die Klägerin betreibt das örtliche Stromnetz. Sie unterbreitete der Beklagten mit Formularschreiben vom  September 2004 ein Angebot über den Anschluss der Anlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der Beklagten für die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die “Bereitstellung unserer Netzanlagen für den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)” sowie die “Inbetriebnahme der Übergabestation” zum Festpreis von 3.651,68 €, an. Der GF der Beklagten unterzeichnete die vorbereitete “Einverständniserklärung” im Oktober 2004. Nach Herstellung des Netzanschlusses erteilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom 28. September 2004 eine Rechnung über 3.651,68 €.

Die Beklagte verweigerte die Begleichung des zuletzt noch offenen Rechnungsbetrages u.a. mit der Begründung, die zugrunde liegende Vereinbarung sei gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs. 2 EEG  2004 , da es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um solche des Netzausbaus handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen habe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gemäß § 307 BGB unwirksam.

Entscheidungsgründe:

Die Vereinbarung der Parteien weicht von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG. Die Bereitstellungskosten sind Netzausbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG dem Netzbetreiber, mithin hier der Klägerin, obliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG trägt der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien.
Zu diesen Kosten gehören auch die  Bereitstellungskosten. Dabei handelt es sich  um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Verstärkung des Netzes der Klägerin, an das die Windenergieanlagen der Beklagten angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und damit der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien für die Eigenversorgung der WEA der Beklagten mit Strom zu zahlen sind, ändert nichts daran, dass es sich um Kosten des Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms handelt.  Es wird mengenmäßig weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der Beklagten in das Netz der Klägerin eingespeist, als für den Eigenbedarf der Anlagen aus dem Netz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau für den Strombezug, der über das hinausgeht, was für die Abnahme und Übertragung des in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. Demgemäß können dafür auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des Netzausbaus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG sind.

Die Vereinbarung der Parteien ist nicht nach § 134 BGB unwirksam. Sie weicht zwar vom Gesetz ab. Bei § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG handelt es sich  nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht abänderbaren Vorschrift.

Die formularmäßige Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungskosten durch die Beklagte gemäß § 307 BGB ist wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.
Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin in deren Schreiben vom 28. September 2004 angenommen hat, das  ein Formularschreiben ist.

Die streitgegenständliche Vergütungsregelung unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig.  § 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von Preisregelungen aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch Rechtsvorschriften bestimmt werden oder wenn die angeb-tene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre Erbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den Vertragspartner abwälzt.

So liegt es hinsichtlich der Vergütung für die Bereitstellung des durch die Beklagte zu beziehenden Stroms auch hier. Es handelt sich bei den Bereitstellungskosten, die nach der vertraglichen Regelung die Beklagte zu tragen hat, um Netzausbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Klägerin obliegen. Mit der Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug des von der Beklagten benötigten Betriebs- oder Eigenstroms hat die Klägerin lediglich ihre eigene, sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG ergebende Pflicht erfüllt, deren Kosten sie nach der dispositiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines Entgelts für diese, nach dem Gesetz der Klägerin obliegende Leistung unterliegt daher der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
cc) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Bereitstellung der Netzanlagen der Klägerin zur Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Gründe, die eine abweichende Kostenverteilung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

 

 

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