Eine weitere Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften durch Partner aus, wenn Bürgen nur Ausfallhaftung trifft

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Am 16. Juni 2009 , Az: XI ZR 539/07 äußerte sich der BGH zu der Frage der Abgrenzung Mitdarlehensnehmer-Bürge sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine weitere Absicherung des Darlehens durch eine Grundschuld die Sittenwidrigkeit beseitigen kann.

 

Sachverhalt

Der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin erwarb  im Jahr 2001 eine vermietete Eigentumswohnung für 302.000 DM. Den Kaufpreises finanzierte er vollständig über einen Darlehensvertrag  zu einem Zinssatz von 6,45% p.a. Der Zins betrug ca. 1600 DM monatlich.  Die vorformulierte Vertragsurkunde wurde von der Klägerin als “Darlehensnehmerin” mitunterzeichnet. Die Klägerin hatte ein mtl. Einkommen netto von 3.022 DM abzüglich einer  Kreditbelastung über monatlich 450 DM sowie Miet- und Nebenkosten von ca. 1.100 DM .
Der damalige Lebenspartner der Klägerin bestellt an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. In den  “Darlehensbedingungen” heißt es unter anderem:

“13.1 Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzuräumende Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus anderen – auch künftigen – Geschäftsverbindungen.

Die Klägerin trat am 9. Mai 2001  ihre künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen an die Beklagte ab. Ferner übernahm die Klägerin durch ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 die persönliche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten. Der Realkredit wurde an den Verkäufer der Immobilie ausgezahlt. Der Lebensgefährte der Klägerin bediente allein die mtl. Raten des Darlehens.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine sittenwidrige Schuldmitübernahme vor.

 

Entscheidungsgründe

1.
Die Klägerin ist keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende geworden.
Zwar spricht der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages dafür, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Der Verwendungszweck, d.h. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin, war bereits im Darlehensvertrag festgelegt. Die von der Klägerin mit unterzeichnete Auszahlungsanweisung diente allein der Verwirklichung dieses im alleinigen Interesse des Lebensgefährten der Klägerin liegenden Verwendungszwecks. Dies spricht allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme. Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat.
Die Mithaftungsübernahme überforderte die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise, da sie die festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht dauerhaft allein tragen konnte.

2.

Die Bestellung der Grundschuld ändert nicht an der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung.
Dingliche Sicherheiten sind zwar im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen auf ein vertretbares Maß beschränken.

Die hier verwendete, formularmäßige Klausel  “Darlehensbedingungen” bringt jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie nur Ansprüche gegen die Klägerin und ihren damaligen Lebensgefährten als Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner gerichtete Ansprüche erfasst. Bei einer mehrdeutigen Klausel ist von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit führt. Dies führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Mithaftungserklärung der Klägerin.

3.

Die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne von §§ 286 ff. InsO schließt die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung nicht aus.

Der Umstand, dass die Grenze zur krassen finanziellen Überforderung der Klägerin zum Zeitpunkt des streitigen Schuldbeitritts nicht weit überschritten wurde, lässt die ruinöse Mithaftung der Klägerin vor dem Hintergrund einer möglichen Restschuldbefreiung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die Beklagte entlastendes Moment ist darin nicht zu sehen, zumal an das Merkmal der krassen finanziellen Überforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind.

 

 

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Spiegelberg

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