EuGH untersagt Zwangsversteigerung aus vollstreckbaren, notariellen Grundschuldbestellungsurkunden bei Missbrauch

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Kommen Bankkunden in Zahlungsschwierigkeiten, so folgt häufig die Kreditkündigung und die Zwangsversteigerung des finanzierten Objektes. Mit einer Entscheidung des EuGH,    Urt. v. 14. März 2013, Aktenzeichen: EuGH C-415/11, Aziz/Catalunyacaixa, haben sich die Chancen eines Bankkunden in dieser Situation durchaus verbessert und können ein Rettungsanker für Betroffene sein.

1.

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie in Deutschland findet grundsätzlich aus einer notariell bestellten Grundschuldurkunde statt.
Diese wird – nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – dann für vollstreckbar erklärt und dient als Zwangsvollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO.

In diesem Verfahrensstadium wird jedoch nicht geprüft, ob womöglich die Vollstreckung aus der Urkunde zu Unrecht erfolgt. Ein in der Regel dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren findet nicht statt. In diesem Erkenntnisverfahren würde an sich zunächst geprüft, ob der Bank tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Verwertung der Immobilie zusteht, insbesondere, ob Vertragsverletzungen oder Zahlungsrückstände des Bankkunden bestehen und dieser auch keine weiteren Einwendungen geltend machen kann.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass berechtigte Zweifel an der Forderung der Bank bestehen, ist es unter Umständen zu spät, dass Eigentum ist nach der erfolgten Zwangsversteigerung verloren.

Zwar ist es durchaus möglich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, gegebenenfalls auch einer einstweiligen Verfügung, möglich, eine rechtliche Überprüfung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs oder Titels vorzunehmen.
Dies ist allerdings mit erheblichen Hürden verbunden, da die Klage vom Schuldner selbst eingeleitet werden muss und dabei ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen ist. Bei einem Grundschuldwert von 300.000 € liegt dieser Gerichtskostenvorschuss bereits bei ca. 7.000 € und wird in den meisten Fällen von keinem Schuldner aufzubringen sein.

Eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse durch Prozesskostenhilfe hängt davon ab, ob der Schuldner/Bankkunde bedürftig ist, sprich seine finanzielle Situation so schlecht ist, dass er selbst im Prozess nicht bezahlen braucht.
Daneben muss der die Prozesskostenhilfe entscheidende Richter auch der Meinung sein, dass das Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg für den Bankkunden bietet.

Diese Verfahren können sich erheblich in die Länge ziehen.

Während dessen – und genau das ist der entscheidende Haken -läuft das Vollstreckungsverfahren jedoch weiter.
Im schlimmsten Fall erhält der Schuldner nach einem Beschwerdeverfahren Rechtsschutz gegen die Vollstreckung, die Zwangsversteigerung ist dann jedoch bereits abgeschlossen.

Der Zuschlag in der Versteigerung ist irreversibel, dass Eigentum damit verloren.

2.

Der europäische Gerichtshof EuGH hat im Jahr 2013 in einem Verfahren eines Bankkunden gegen die spanische Caixa Catalunya (Sparkasse von Katalonien) insbesondere auf die EU Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie sei die nach spanischem Recht mögliche Zwangsvollstreckung –  ohne vorheriges Urteils bzw. Erkenntnisverfahrens – nur mithilfe vorformulierter Vertragsklauseln ein Verstoß gegen diese Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Die Klauseln in den Grundschuldbestellungsurkunden seien von den sie verwendenden Banken einseitig vorformuliert.

Die Instanzgerichte der Mitgliedstaaten – also auch in Deutschland – müssen in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln von Amts wegen prüfen. Sofern diese Klauseln rechtsmissbräuchlich sind, entfallen sie für den im Grundsatz schutzwürdigen Verbraucher keine Regelungswirkung. Es sei insbesondere nicht hinnehmbar, dass selbst eine Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel der Verlust des Eigentums durch Zuschlag unumkehrbar wäre.

Damit hat nunmehr auch der EuGH ein Moratorium über die Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunden von Banken  verhängt. Jedes Gericht bzw. auch jeder Rechtspfleger  haben dies im Rahmen von § 28 II ZVG zu beachten haben.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

 

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