FHH Fonds Nr. 19: LG Rottweil weist Klage des Insolvenzverwalters auf Rückforderung von Ausschüttungen zurück

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Mit einen weiteren Urteil – LG Rottweil  vom 27.6.2018 – wird die Klage eines Insolvenzverwalters auf die Rückforderung auf Ausschüttungen abgewiesen. Wieder einmal gelingt es einem Insolvenzverwalter nicht, die Anforderung an die Substantiierung  einer Klagezu erfüllen. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, Aufforderungen  von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung von einst erhaltenen Ausschüttungen genau zu prüfen.

 

  1. Rückforderung von Ausschüttungen

Der in den Jahren 2003/2004 aufgelegte Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 19 MS „Asturia“ – MS „Alicantia“ GmbH & Co. Containerschiff KG hat 2 Containerschiffe, die MS „Asturia“ und die MS „Alicantia“, erworben.

Das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 21.02.2013 – 67b IN 18/13) hat über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Hendrik Gittermann zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter hatte vom Anleger die Ausschüttungen aus den Jahren 2004 – 2008 in Höhe von 34.500 € zurückverlangt. Im Rahmen einer Sanierung im Jahr 2012 zahlte der Anleger 20.000 € zurück. Somit forderte der Insolvenzverwalter 14.500 €. Der Anleger erhob außergerichtlich Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch. Er erhielt jedoch keine Akteneinsicht vom Insolvenzverwalter.

a) Insolvenztabelle: 18,9 Mio. €

Der Insolvenzverwalter behauptet, dass 44 Gläubiger Forderungen in Höhe von ca. 18,89 Mio. € zur Tabelle angemeldet (festgestellt: ca. 575.000 €, für den Ausfall festgestellt: ca. 16,58 Mio. €) hätten. Eine Insolvenztabelle legt er jedoch nicht vor.

Das Finanzamt (Nr. 20) nahm seine Anmeldung zurück.

Mit anderen Gläubigern (Nr. 28, 29, 32, 41) wurden Vergleichsverhandlungen geführt.

b) Insolvenzmasse

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wiesen die Insolvenzanderkonten Beträge von ca. 4 Mio.  € sowie 9.000 $ auf.

Beim Verkauf der beiden Schiffe seien Verkaufspreise von 5,75 Mio. $ und 7,25 Mio. $ erzielt worden.

  1. Abweisung der Klage wegen fehlender Insolvenztabelle

Nach Auffassung des Gerichts war die Klage nicht hinreichend substantiiert.

Im Rahmen des Anspruchs gemäß § 171 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für meine Mandantschaft  bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16).

Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenztabelle jedoch nicht vorgelegt. Die Klage wurde auf Basis eines Ausdrucks einer „Tabelle nach § 175 InsO“ erhoben, die keine Angaben über eine Prüfung oder Feststellung der angemeldeten Forderungen enthält.

Dessen ungeachtet enthält diese Auflistung keine konkreten Angaben über den Grund der angemeldeten Forderung, insbesondere des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerin, aus dem die angemeldeten Forderung resultieren soll, sowie den Zeitraum, für den der Anspruch geltend gemacht wird; der Anmeldegrund „Warenlieferung“, „Dienstleistung“ oder „Lieferung und Leistung“ ohne weiter Spezifizierung wird den Anforderungen an substantiierten Vortrag, von dem die Möglichkeit der Vorlage der Insolvenztabelle nicht suspendiert, nicht gerecht.

Die zuletzt vorgelegte „Tabelle nach § 175 InsO“ enthält nur bei den angemeldeten Forderungen Nr. 1 – 36 ein Ergebnis der Forderungsprüfung, bei den Nr. 37 – 44 fehlt das Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters.

Zum anderen ist aus dieser Tabelle für keine der angemeldeten Forderungen eine förmliche Feststellung zur Tabelle i.S.v. § 178 Abs. 2 InsO zu erkennen. Die Feststellung zur Tabelle obliegt allein dem Insolvenzgericht, nicht dem Insolvenzverwalter (§ 178 Abs. 2 S. 1 InsO). Lediglich der Tabelle mit Feststellungen nach § 178 InsO kommen jedoch die vom BGH in der o. a. Entscheidung vom 20.02.2018 ausgeführten Wirkungen zu. ine solche Feststellung ist nach den Angaben des Klägers wohl nicht erfolgt, nachdem ausweislich seines Vortrags eine “Insolvenztabelle gem. § 178 InsO” nicht geführt wird. Darüber hinaus enthält auch die zuletzt vorgelegte Tabelle fast ausnahmslos keine konkreten Angaben über das der angemeldeten Forderung jeweils zugrunde liegende Rechtsverhältnis, entspricht damit nicht den Anforderungen von §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 InsO. Der in die Tabelle aufzunehmende Grund bedeutet die Darlegung des Lebenssachverhaltes, aus dem die Forderung resultiert; die Darstellung hat so konkret, individuell und schlüssig zu erfolgen, dass es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern möglich ist, über Berechtigung oder Nichtberechtigung der Forderung zu entscheiden (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 174 Rn. 29 m.w.N.).

Einzig bei der – mit dem Vermerk “nunmehr in voller Höhe festgestellt” versehenen – Forderung Nr. 7 im Betrag von 308.706,05 € ist mit “Chartervertrag vom 7.3.2013” ein konkreter Rechtsgrund angegeben. Gerade für eine aus einem am 7.3.2013 begründeten Vertragsverhältnis resultierende Forderung haftet der Beklagte jedoch nicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.3.2013 eröffnet, dieses Vertragsverhältnis damit nach Insolvenzeröffnung begründet. Forderungen aus diesem Vertrag mögen daher gegen die Masse begründet sein, nicht aber gegen einen Kommanditisten; dieser haftet für nach Insolvenzeröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters entstandene Verbindlichkeiten nicht (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2009 – IX ZR 234/07, Rn. 12, ZInsO 2009, 2198).

Angesichts der fehlenden Vorlage einer Tabelle, die den Anforderungen von §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1, 178 Abs. 2 InsO entspricht, bleibt es bei der allgemeinen Darlegungslast des Klägers hinsichtlich der einzelnen Gläubigerforderungen, die er in Prozessstandschaft geltend macht. Substanziierter Vortrag zu diesen Forderungen, deren Bestehen Voraussetzung einer Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditisten ist, erfolgte nicht. Die Einwendungen des Beklagten insbesondere gegen das Bestehen der Forderungen der Banken bedürfen daher keiner Entscheidung.

  1. Fazit

Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordert.

Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.

  1. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:

  • Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
  • Gesellschaftsvertrag
  • Treuhandvertrag
  • Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
  • Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
  • Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
  • Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)

Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.

Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.

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Telefon: 0381 / 440 777 0
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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