Fortsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge

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Der BGH hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten “Schrottimmobilien” zu entscheiden. In den am 11.01.2011 verhandelten 8 Sachen nahmen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch.

Die Sachverhalte sind dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010, Az.: XI ZR 104/08, zu Grunde lag. Dort hat der BGH ein Berufungsurteil bestätigt, welches von einer arglistigen Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. “Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag” ausgeht. In Folge dieser Täuschung hat das Gericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen.

Nach dem bundesweit verwendeten “Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag” soll der Auftrag “durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden”. Der BGH hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort aufgeführten Gebührensätze aus Sicht der Anleger als Gesamtprovisionen zu verstehen sind, zu denen die Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen aber in Wirklichkeit höhere Provisionszahlungen an die Gesellschaften, sind diese Angaben somit unrichtig.

Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der “Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag” ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 29. Juni 2010 hat der BGH in den unten genannten 8 Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.

Urteile vom 11. Januar 2011, Az.: XI ZR 220/08., XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09

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