Freigabe von Sicherheiten – wann ist die Bank / Sparkasse dazu verpflichtet und welche Sicherheiten sind freizugeben ?

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Die Bank/Sparkasse hat auf Verlangen des Darlehensnehmers Sicherheiten freizugeben. Dies ergibt sich entweder aus einem Sicherungsvertrag oder auf jeden Fall aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB, die regelmäßig zwischen Bank / Sparkasse und Darlehensnehmer vereinbart sind.

1.

Der Freigabeanspruch besteht dann, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung) nicht nur vorübergehend übersteigt.
Die Bank ist somit dann zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn deren realisierbare Wert 110 % des Betrages der gesicherten Forderung übersteigt.

Entscheidende Frage ist dann stets die Bewertung des Sicherungsgutes. Für die Bewertung von Sicherungsgütern lassen sich vorab jedenfalls keine allgemein gültigen Maßstäbe festlegen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Wertgrenze von 110 % nur dann gilt, wenn die Wertermittlung sicher ist.

2.

Nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BGH vom 27. November 1997, BGHZ 137, 212 kommt es also darauf an, ob die Bewertung des Sicherungsgutes fraglich oder sicher ist.
Ist die Bewertung sicher, so liegt die Deckungsgrenze bei 110 %.
Ist die Bewertung hingegen fraglich, liegt die Deckungsgrenze bei 150 %. Der Bewertung der Sicherheit kommt somit im Rahmen des Freigabeverlangens entscheidende Bedeutung zu.

3.

Wir haben einige Bewertungskriterien für Kreditsicherheiten der Banken aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass die genannten Werte nur ca. Werte sind und  keine festen Werte darstellen. Im Einzelfall kann eine Bewertung daher zu anderen Grenzen führen.

Kreditsicherheit Beleihungswert Beleihungsgrenze
Wohnhaus Verkehrswert 80 – 100% vom Verkehrswert
Gewerbe Verkehrswert 60-70 % vom Verkehrswert
Aktien Kurswert 60 % des Kurswertes
Lebensversicherung Rückkaufswert 80-90 % des Rückkaufswertes
Bürgschaften Bonität d. Bürgen Einzelfall, bis 100 % möglich
Spareinlagen Nennwert 100 % des Nennwertes
Sicherungsübereignungen Verkaufserlös 50% des geschätzen Verkausferlöses

4.

Die Bank/Sparkasse als Sicherungsnehmer hat grundsätzlich ein Wahlrecht gemäß § 262 BGB, welche von mehreren selbstständigen Sicherheiten sie im Falle teilweiser Übersicherung an den Darlehensnehmer freigibt. Grundsätzlich ist die Bank nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.
Allerdings ist die Bank bei der Ausübung ihres Wahlrechts an das Gebot von Treu und Glauben gebunden. Sie muss daher bei ihrer Entscheidung auch die schützenswerten Belange des Darlehensnehmers bzw. Sicherungsgebers berücksichtigen.
So kann die Gleichwertigkeit mehrerer bestehender Sicherheiten als auch ein besonders schützenswertes Interesse des Darlehensgebers an der Freigabe einer ganz bestimmten Sicherheit zu berücksichtigen sein.

5.

Nur äußerst selten treten Fälle auf, in welchen sich die Bank von Anfang an eine Sicherheit versprechen lässt, welche den zu sichernden Anspruch erheblich übersteigt. In diesen Fällen kann eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung nach § 138 Abs. 2 BGB vorliegen  – Urteil des BGH vom 19. März 2010, Az: V ZR 52/09. Ein dafür notwendiges krasses Missverhältnis ist wohl gegeben, wenn der Wert des Sicherungsgutes den zu sichernden Anspruch um 100 % übersteigt.

6.

Gegenüber der Bank sollte man daher bei Begründung eines Freigabeverlangens aussagekräftige Belege vorlegen, welche eine realistische Bewertung der gestellten Sicherheiten enthalten. Gutachterliche Feststellungen zu den Werten der Sicherungsgüter sind dabei eine gute Grundlage für die Forderung gegenüber der Bank.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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