Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG

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Die Frage, ab wann eine Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung von Strom vorliegt, führte in vielen Fällen zu Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber. Die Clearingstelle EEG hat klarstellend dazu den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen.

1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb
gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im
Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere
nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses –
erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt
(„verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch

  •  das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne,
  •  das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder
  •  die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-

Einrichtung stattfinden.

2. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen
der Anlage – z. B. aufgrund der Einwirkung
von Sonnenenergie auf die Module – reicht zur Inbetriebnahme
nicht aus.

3. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers.

4. Nicht erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage zur
fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 sind

  •  der Anschluss eines Wechselrichters,
  •  die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss,
  • die Durchführungeiner Netzverträglichkeitsprüfung,
  • die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen,
  •  der Anschluss bzw. der Betrieb von Zähl- oder Messeinrichtungen oder
  •  die Einspeisung des in dem Modul erzeugten Stroms in ein Stromnetz.

5. Es wird widerleglich vermutet, dass eine Anlage zur fotovoltaischen
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im
Sinne des § 3 Nr. 5 EEG2009 ihre „technische Betriebsbereitschaft“
erlangt hat, wenn sie nach Ziffer 1 in Betrieb gesetzt
wurde und kein sofortiger Defekt der Anlage eintritt.

6. Taugliche Nachweis-/Beweisführungsmittel für die Inbetriebnahme
sind insbesondere der Zeuginnen- bzw. Zeugenbeweis,
die Inaugenscheinnahme von Aufnahmen/Bildern und/oder
die Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls. Soweit sich die Anlagenbetreiberin
bzw. der Anlagenbetreiber und der zuständige
Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung
verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG, zur
Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe
der aufgeführten Nachweis-/Beweisführungsmittel so genau
zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen
werden kann.

7. Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die zu einem sog. Strang verschaltet
sind, gleichzeitig in Betrieb genommen, kann der Nachweis
der Inbetriebnahme für den Strang als Ganzen geführt werden.
Für die in dem Strang zusammengeschalteten Anlagen (Module)
gilt dann die widerlegliche Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt
der Inbetriebsetzung des Strangs in Betrieb genommen
wurden.

8. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle
EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht
aus der Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher
folgt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütung
eingespeisten oder nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 eigenverbrauchten
Stroms ergeben sich grundsätzlich aus den §§ 16 ff.
EEG 2009.

 

(Quelle: Clearingstelle EEG, www.clearingstelle-eeg.de)

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