Bereits Ende April 2015 beschloss der Bundestag einstimmig das Kleinanlegerschutzgesetz (KlAnlSchG), jetzt tritt es am 30.6.2015 in Kraft. Und obwohl es zum Schutz der Privatpersonen vor Fehlinvestitionen am grauen Kapitalmarkt gedacht war, entpuppt es sich als politisches Sprungbrett für die Gründerszene, die erst die “Überregulierung” des noch so jungen Crowdfunding-Segments fürchtete und nun mit großen Erleichterungen unterstützt wurde.
Das Ziel des Kleinanlegerschutzgesetzes
Allgemein will der Gesetzgeber die Gesetzeslage so ausgestalten, dass wirklich jede mögliche offen angebotene Beteiligung oder Geldanlage unter Aufsicht steht. Dabei ist es dem Kleinanlegerschutzgesetz einerlei, welche Rechtsform dabei gewählt worden ist, alle sollten gleichermaßen durchreguliert werden. Auslöser für Kritik war dabei bereits die Bundesregierung selbst, die keine neue Behörde aufbauen oder zusätzliche Belastungen für bereits bestehende Kapitalmarktaufsichten (wie etwa die Bundesaufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen; kurz: BaFin) auslösen wollte.
Auch sollte man sich durch die Neuerungen über eines im Klaren sein. Zwar zielt das Gesetz in der Idee auf den Schutz von privaten und kleinen Anlegern ab, sichert im Umkehrschluss aber auch die Vermittler von Anlagen und Anlagestrukturen selbst so fest ab, dass beispielsweise nach Ablauf der beiderseitigen Widerrufsrechtsfristen das bestehende Rechtsverhältnis kaum aufgelöst werden kann.
Allgemeine Prospektpflicht und Widerrufsrecht
Als umfassendste Neuerung betrachtet die Wirtschaft die allgemeine Prospektpflicht. Bisher mussten enorme Größenordnungen ausgefüllt werden, um einen Prospekt notwendig zu machen. Nun gilt, dass jede Vermögensanlage – unabhängig davon, wie groß oder wie sie rechtlich ausgestaltet ist – einer umfassenden Prospektpflicht unterliegt. Dabei ist aber ausschlaggebend, dass die Anlage – unabhängig, welcher Art sie ist – öffentlich angeboten wird. Nur dann ist die Prospektpflicht bindend. Zusätzlich zum Prospekt müssen erweiterte Widerrufsregelungen für “unregelmäßige Anleger” oder “nicht professionelle Investoren” (also Gelegenheitsanleger) erfolgen, die im Prospekt mitgeliefert werden sollen. So hat der Bürger die Möglichkeit, auch noch 14 Tage nach Schließung des Anlagevertrags einen Widerruf ohne Angabe von weiteren Gründen einzureichen.
Dazu definiert das Kleinanlegerschutzgesetz Vermögensanlagen eindeutig. Neben den Wertpapieren und Investmentfonds, die bereits seit einiger Zeit unter Prospektpflicht standen, folgen nun auch alle anderen im Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) verbriefte Anlagen:
– Treuhandanteile
– Nachrangdarlehen
– Sämtliche Anlagen, die Verzinsungs- und Rückzahlungsansprüche auslösen
– Genussrechte
– Anteile am Unternehmensergebnis
– Partiarische Darlehen gem. 488 BGB
– Namensschuldverschreibungen
Diese Finanzprodukte unterliegen zum ersten Mal einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz. Dabei teilweise ausgenommen werden Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding) sein. Auch gemeinnützige Anlageprojekte und Gemeinschaften mit religiösem Hintergrund müssen sich der Prospektpflicht nicht unterwerfen.
Zweischneidiger Anlegerschutz
Zuvor mussten die Prospekte für eine Anlage nur einmalig erstellt werden und hatten dauerhafte Gültigkeit. Jetzt sieht der Gesetzgeber vor, dass Prospekte jährlich erneuert werden müssen. Wie üblich muss der Prospekt einer Anlage auch weiterhin von der Bundesaufsichtsbehörder für Finanzdienstleistungen (BaFin) geprüft und gebilligt werden, bevor eine Anlage am offenen Markt zugelassen wird. Um dabei die Aktualität der Anlegerinformationen zu garantieren, möchte diese nun alle 12 Monate einen neuen Prospekt für die Anlage sehen, wenn diese weiterhin öffentlich angeboten werden soll. Weiterhin soll der Anleger mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ausgestattet werden, auch werden Vermögensanlagen mit einer sogenannten “Nachschusspflicht” nicht toleriert. Unter einer Nachschusspflicht versteht man übrigens die Pflicht des Anlegers, das Kapital der Anlage regelmäßig zu erhöhen – also mehr und mehr einzuzahlen, auch (oder insbesondere wenn) die Verluste der Anlage eigentlich schon zu hoch sind.
Auch für die Wirtschaftszweige der Werbetreibenden und der Medien sind Änderungen vorgesehen. So müssen Anzeigen, die Werbung für Anlagen enthalten, künftig die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen enthalten, auf einen Prospekt hinweisen und ähnlich wie auf Zigarettenschachteln die Riskohinweise für Verbraucher geben.
Positive Neuerungen für Crowdfunding
Nach anfänglicher Überlegung der Bundesregierung, das Crowdfunding neu zu definieren und für Kleinanleger zu erschweren, legte derselbe nun eine überarbeitete Verfassung vor, nachdem es aus allen Seiten Kritik hagelte. Crowdfunding und Crowdinvesting sind nämlich besonders in der Sparte der Start-Up-Unternehmen sehr wichtig, die besonders in den Metropolregionen der Bundesrepublik allseits aus dem Boden schießen. Die Kanzlerin selbst wies darauf hin, dass Crowdfunding in der aktuellen Wirtschaftslage attraktiv bleiben muss – und forderte die Lockerung der Gesetze, bevor sie den Markt negativ beeinflussen können.
Ursprünglich hieß es, Kleinanleger sollten viel besser vor den Risiken von “unsicheren” Geldanlagen geschützt werden, dazu zählt auch das Crowdfunding, das auf Internetseiten wie Kickstarter beliebter denn je ist. Denn niemand weiß genau, wie sich das Wohlergehen einer Firma nach ihrer Gründung entwickeln wird – Erfolg ist nicht vorhersehbar, ebensowenig die Verluste. Stattdessen aber stattete man die BaFin mit neuen Rechten aus, um etwa maschenhaften Anlagenbewerbern auf die Schliche zu kommen und Betrug, bzw. bewusste Fehlinformation stärker zu sanktionieren. Das Crowdfunding ließ man nun doch relativ freilebig: Die Prospektpflicht bleibt weiterhin minimal, solange eine Gesamtsumme von 2,5 Millionen Euro nicht überschritt werde. Auch ist ein Prospekt für Crowdfunding nicht notwendig, wenn ein einzelner Schwarminvestor nicht mehr als 1.000,00 € anlegt. Und noch mehr Vereinfachung: Weist ein gelegentlicher Anleger (kein professioneller) nach, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich vor dem Verlustrisiko selbst absichern zu können, muss von Seiten der Crowdfunding-Anbieter ebenfalls kein Prospekt erstellt werden, selbst wenn der Anleger bis zu 10.000,00 € investiert.
Schattenseite Bürokratie und Kosten für Anbieter
Der große Schwachpunkt der Gesetzesänderung liegt aber weiterhin im Anstieg des bürokratischen Aufwands. Allein die Prüfung der Selbstauskunft von Schwarminvestoren, die beabsichtigen, mehr als 1.000,00 € zu investieren, dürfte der BaFin auf personeller Ebene schwer zusetzen und die sprichwörtliche Mühle nochmals verlangsamen. Ein zusätzlicher Kostenfaktor für alle Anbieter von Anlagen entsteht außerdem deshalb, weil die Erstellung von ausgiebigen Prospekten – insbesondere auf jährlicher Basis – gerne bis zu 20.000,00 € und mehr in Anspruch nehmen können. Der zusätzlich anfallende Arbeitsaufwand auf Seiten der Unternehmen (die Erstellung von Prospekten, beidseitige Prüfung durch Anbieter und Anleger mit juristischem Fachpersonal) und die dazugehörige Prüfung ist ebenfalls immens. Kritiker sehen darin die große Falle im Gesetz – es werde erneut zu Fällen wie bei Prokon kommen, bei denen Gelegenheitsinvestoren mit großen Renditen gelockt und Risiken nicht genannt werden, obwohl schon kaum Sicherheiten geboten werden. Denn viele befürchten, dass bei aufwendigen Prüfungsverfahren, die vor allem zeitintensiv sind und den Zeitplan der wohl gut beschäftigten BaFin-Mitarbeiter so sprengen, dass sogenannte “Bad Offers” (= schlechte Angebote, a.d. Englischen) “durchrutschen” können.
Anlage gut, alles gut?
Trotz beharrlicher Kritik ist die Gesetzeserneuerung positiv ausgefallen. Die Gründerszene wird stark unterstützt und die Realität hat Einzug in das Gesetz gehalten. Zwar wird sich der Aufwand für Verwaltung und Kalkulation enorm erhöhen, doch besonders im Bereich des Rechts bietet sich hier eine Chance: Anleger haben fairere Chancen, bei einem Betrug ihre Rechte vor dem Gericht durchzusetzen. Denn wenn sich nun Verluste bei Anlagen einstellen, die auf bewusst vertuschten oder verschwiegenen Informationen basieren, schlägt das Kleinanlegerschutzgesetz zu – denn die Nichteinhaltung der Informationspflicht reicht bereits als Teilanerkenntnis in der Schuldfrage.