Kaufvertrag mit der Siebte Maritim Invest KG über Schiffsfonds – Landgericht München erhebt Bedenken bzgl. Rückforderung von Ausschüttungen

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Unser Mandant hatte seine 2004 erworbene Schiffsbeteiligung im Jahre 2008 an die Siebte Maritim veräußert. Bis dahin hatte er eine Reihe von Ausschüttungen erhalten.

Die Siebte Maritim war nun aufgrund der Insolvenz des Schiffsfonds vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen worden, wobei auch die an den Mandanten geflossenen Ausschüttungen enthalten waren. Hinsichtlich dieser Ausschüttungen begehrt die Siebte Maritim nun Freistellung in der Form, als dass unser Mandant die Zahlung direkt an den Insolvenzverwalter leisten sollte.

Wir hatten dieser Forderung widersprochen und insbesondere geltend gemacht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kaufvertrag nicht Vertragsbestandteil geworden waren und im Rahmen der Freistellung die Siebte Maritim als aktuelle Kommanditistin eine Nebenpflicht treffe, den Beklagten bei der Abwehr der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter zu unterstützen. Zudem stellte sich die Frage, ob die Ansprüche nicht bereits verjährt waren.

Das Gericht hat, ohne eine Entscheidung getroffen zu haben, in der Darstellung seiner Rechtsauffassung unsere Sichtweise bestätigt. Unser Mandant sei am Insolvenzverfahren unbeteiligt und ihm sei die Abwehr der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche unmöglich. Daher treffe die Siebte Maritim eine Nebenpflicht, an der Abwehr dieser Ansprüche mitzuwirken.

Zudem müsse auch die Siebte Maritim gegenüber dem Insolvenzverwalter ernsthaft und ausreichend prüfen, inwieweit die von diesem geltend gemachten Ansprüche tatsächlich berechtigt sind. Insbesondere die vom Insolvenzverwalter erzielten Einnahmen müssen dabei genau überprüft werden.

Fraglich sei zudem, ob die Haftung unseres Mandanten aus der – als wirksam unterstellten – Freistellungsregelung länger gelte als der sonst üblichen Nachthaftungszeitraum eines Kommanditisten von 5 Jahren nach dessen Ausscheiden.

Aufgrund dieser vorläufigen Einschätzung sehen wir daher sehr gute Erfolgschancen im Bezug auf den Prozessausgang bzw. auf den Abschluss eines äußerst vorteilhaften Vergleiches, wie in einem Parallelverfahren (10 % der geforderten Ausschüttungssumme).

Insbesondere wird aus unserer Sicht zu Recht die Wirksamkeit der Freistellungsregelung durch das Landgericht München thematisiert. Problematisch ist bei all diesen Konstellationen, dass der ausgeschiedene Kommanditist sich gegenüber der Forderung des Insolvenzverwalters nicht wehren kann, dies alleine nur der aktuelle Kommanditist kann. Sofern dieser jedoch seine Rechtsverteidigung nur oberflächlich gestalte oder – noch schlimmer – ohne ernsthafte Prüfung die Zahlung vollständig an den Insolvenzverwalter erbringt, könne dies dem ausgeschiedenen Kommanditisten nicht zum Nachteil werden.

die Auffassung des Landgerichtes München untermauert unsere Sichtweise in diesen Fällen, dass es sich lohnt, Nicht vorschnell Zahlungen zu leisten, sondern eine intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Fach versierten Anwalt vornehmen zu lassen.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock




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