Eine Billigkeitskontrolle von Gaspreiserhöhungen kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, sich durch einen anderen Gasanbieter beliefern zu lassen.Sachverhalt:
Die Beklagte, eine Endverbraucherin, hatte gegen Gaspreiserhöhungen im Jahre 2008 Widerspruch eingelegt und dementsprechend die Rechnung des klagenden Gasversorgers gekürzt.
In diesem Zeitraum hat es in dem Versorgungsbereich der Beklagten eine Vielzahl anderer(Konkurrenz) Unternehmen gegeben., von welchen sich die Beklagte hätte mit Gas beliefern lassen können. Den Vertrag mit der Klägerin hätte sie aufgrund des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts gem. § 5 Abs. 3 GasGVV im Falle der Preiserhöhung beenden können. Sie hat jedoch an dem Vertrag mit der Klägerin festgehalten.
Entscheidung:
Die Beklagte handelt treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn sie von der Klägerin den Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung verlangt, obwohl sie trotz bestehender Möglichkeit der Kündigung am Vertrag weiter festgehalten hat.
Die Frage, ob es auf den Märkten der leitungsgebundenen Energieversorgung einen funktionsfähigen Wettbewerb gibt oder nicht, ist in diesem Fall nicht zu entscheiden.
Ausschlaggebend ist in diesem Fall, dass die Beklagte die Möglichkeit des Anbieterwechsel gehabt hat.
Wenn die Preise aller Anbieter überhöht sind, dann ist es Aufgabe der Kartellbehörden, dagegen einzuschreiten.