Kreditkarte – Rechtsverhältnis zwischen Kartenausgeber und Karteninhaber

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(1) Rechtsnatur des Vertrages

Die wesentlichen Rechte und Pflichten von Karteninhaber und Kartenherausgeber werden vorwiegend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kartenherausgeber geregelt, sowie durch das Zahlungsdienstgesetz und die Vorschriften zum Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Kartenausgeber schuldet dem Karteninhaber aufgrund der Verwendung der Kreditkarte die Erfüllung der Geldschuld (Zahlung) beim Vertragsunternehmen (wo Karteninhaber eingekauft hat). Diese Zahlungsanweisung ist unwiderruflich.

Unwiderruflich ist der Zahlungsauftrag in dem Moment, in dem der Karteninhaber  gegenüber dem Händler den Bezahlvorgang mittels Kreditkarte abgeschlossen hat, z.B. durch Vorlage der Karte und Unterschrift auf dem Leistungsbeleg.

Natürlich hat der Karteninhaber dem Kartenausgeber alle Zahlungen zu erstatten, die der Kartenausgeber aufgrund der vom Inhaber unterzeichneten Belastungsbelege – Leistungsbelege genannt – über die Händlerinstitute an die Vertragsunternehmen geleistet hat.

Die getätigten Umsätze werden dem Karteninhaber im Rahmen einer schriftlichen Saldomitteilung aufgegeben.

Der Karteninhaber hat den Saldo entweder sofort oder unter Einhaltung einer bestimmten Zahlungsfrist auszugleichen.

Der fällige Saldo wird oft per Lastschrift vom Bankkonto des Karteninhabers eingezogen.

Die AGB der Kreditkartenunternehmen enthalten teilweise eine Anerkenntnisfiktion, die eintritt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb einer bestimmten Frist , derzeit  6 Wochen, einzelnen Umsätzen widerspricht.

Zwischen dem Kartenherausgeber und dem -inhaber wird grundsätzlich – trotz der Bezeichnung – kein Kreditvertrag geschlossen. Der Karteninhaber ist zu Verfügungen nur berechtigt, als er die getätigten Umsätze auch bei Abrechnung begleichen kann. Es liegt lediglich ein Zahlungsaufschub vor.

Nach den Bedingungen der Kreditkartenunternehmen hat der Karteninhaber, wenn er bei Vertragsunternehmen Waren oder Dienstleistungen bezahlt, einen Beleg zu unterzeichnen. Bei der Nutzung der Karte an Geldausgabeautomaten oder automatisierten Kassen ist stattdessen die PIN einzugeben. Im Rahmen von Mailorder-, Telefon oder Internet-Bestellungen wird stattdessen nur Name, Kreditkartennummer und Gültigkeitszeitraum der Karte angegeben.

 

(2) Beweisfragen

Ein Zahlungsvorgang bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Zahlers (Autorisierung), durch vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung.  Der Kartenausgeber trägt für das Vorhandensein sowie die Echtheit der Autorisierung/Weisung durch Einsatz der Kreditkarte die Darlegungs- und Beweislast.

Der Kartenausgeber trägt die Beweislast nicht nur für die Echtheit der Unterschrift sondern auch für die Unverfälschtheit der Höhe des in dem Leistungsbeleg ausgewiesenen

Betrages. Bestreitet der Karteninhaber die Echtheit des ausgewiesenen Umsatzbetrages, unter Darlegung berechtigter Gründe, wird teilweise die Vorlage der Originalbelege durch den Kartenausgeber verlangt.

Wird bei dem Kartenumsatz kein Leistungsbeleg erstellt, wie im Mailorder- oder Telefon- Verfahren oder bei Bestellungen über das Internet, ist die Durchsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs für den Kartenausgebers aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast schwerer durchsetzbar. Bei Mailorder- und Internetbestellungen wird versucht werden müssen über die aufgezeichneten Verbindungsdaten die Benutzung der Kreditkarte darzulegen und zu beweisen.

(3) Unwiderruflichkeit der Weisung des Karteninhabers

Die Weisung des Karteninhabers ist unwiderruflich. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe des Leistungsbeleges durch den Karteninhaber erwirbt das Vertragsunternehmen aufgrund des Akzeptanzvertrages einen abstrakten Anspruch gegen den Kartenausgeber auf Ausgleich der Forderung.

(4) Einwendungen des Karteninhabers

Bisher war der Kartenausgeber verpflichtet die Zahlung zu verweigern, wenn er von einem Vertragsunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wurde. Solch ein Fall lag allerdings nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition treuwidrig ausnutzte, also dann, wenn offensichtlich beweisbar war, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zustand. Dies wurde von der Rechtsprechung in folgenden Fällen anerkannt:

–  Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers

– Sittenwidrigkeit oder Gesetzeswidrigkeit des Grundgeschäftes:

– Arglistige Täuschung durch Vertragsunternehmen

– Betrug

In Zukunft können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis nur begründet sein, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Zahlungsempfänger dieser Vereinbarung zugestimmt hat.

Der Karteninhaber wird durch den weitergehenden Einwendungsausschluss nicht rechtlos gestellt, sondern lediglich auf seine Rechte gegen das Vertragsunternehmen verwiesen, außerdem muss der Karteninhaber, für den die Kreditkarte in erster Linie eine Bargeldersatzfunktion hat, mit einer solchen Rechtslage auch rechnen.

Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Karteninhaber einen Leistungsbeleg blanko unterschreibt.

Der Karteninhaber hat einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrages, wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Zahler ist in diesen Fällen verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Ein solcher Anspruch des Zahlers auf Erstattung muss innerhalb von 8 Wochen nach Belastung geltend gemacht werden.

(5) Haftung für missbräuchliche Verwendung der Karte

Die Erteilung einer Autorisierung/Weisung durch den Karteninhaber ist Voraussetzung für

den Erstattungsanspruch des Kartenausgebers. Sollte bereits eine Kontobelastung erfolgt sein, so ist diese wieder rückgängig zu machen. Folglich hat der Kartenausgeber das Missbrauchsrisiko zu tragen.

An die Stelle des Aufwendungsersatzanspruchs können jedoch Haftungs- und Entschädigungsansprüche des Karteninhabers treten. So z.B. für Schäden aus der missbräuchlichen Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, die verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen sind.

Vereinbart werden kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Karteninhabers bis zu einem Betrag in Höhe von 150 €.  Diese Haftungsbegrenzung auf 150 € gilt allerdings dann nicht, wenn der Karteninhaber den Zahlungsvorgang in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder seine vertraglichen oder gesetzlichen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. In diesen Fällen kann der Kartenausgeber einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Jegliche Haftung für entstandene Schäden entfällt allerdings, wenn der Karteninhaber gegenüber dem Kreditinstitut, einer sonstigen Meldestelle oder Repräsentanz des Kreditkartenunternehmens einen Verlust der Karte angezeigt oder diese mit der Sperrung der Karte beauftragt hat. Dies gilt aber auch hier nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Erfolgt der Kartenmissbrauch durch Fälschung der Leistungsbelege durch Mitarbeiter des Vertragsunternehmens, denen die Karte ausgehändigt wurde, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Haftungsklauseln.  Die Haftungsklauseln gelten nicht, wenn bei Zustellung der Karte an den Karteninhaber diese auf dem Postweg verloren geht bzw. gestohlen und unbefugter weise von einem Dritten verwendet wird. Das Risiko der Versendung trägt der Kartenausgeber.

(6) Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers

Der Karteninhaber hat unmittelbar nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat bei Verlust oder Diebstahl die Karte unverzüglich sperren zu lassen.

(7) Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kartenausgebers

Bei der Kreditkarte ist hier insbesondere die Verpflichtung zur Einrichtung einer jederzeitigen Sperrmöglichkeit der Karte durch den Karteninhaber zu nennen.

Der Kartenherausgeber ist verpflichtet die Ausführungsfristen einzuhalten. Da der Kartenherausgeber im Falle der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber hat, ist er verpflichtet, dem Karteninhaber den Zahlbetrag unverzüglich zu erstatten, wenn er das Konto des Karteninhabers dennoch belastet hat. Darüber hinaus haftet er auch für eingetretene Mangelfolgeschäden bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang.

Diese Haftung kann auf einen Höchstbetrag von 12.500 € begrenzt werden.

(8) Haftungsausschluss

Ansprüche und Einwendungen des Karteninhabers sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Monaten geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Karteninhaber vom Kartenausgeber unterrichtet wurde.

Darüber hinaus ein Haftungsausschluss bei höherer Gewalt und in den Fällen in denen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gehandelt wurde, möglich.

(9) Entgelte

Der Kreditkartenvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Über die zu entrichtenden Entgelte hat der Kartenausgeber vor Vertragsabschluss zu informieren. In der Regel hat der Karteninhaber an das Kreditunternehmen eine umsatzunabhängige Jahresgebühr zu zahlen. Darüber hinaus können Zusatzentgelte erhoben werden, wenn die Karte im Ausland eingesetzt wird oder an Geldautomaten zur Bargeld abgehoben wird. Verliert der Karteninhaber seine ihm überlassene Karte oder wird diese beschädigt, so kann auch für die Erstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt verlangt werden.

(10) Zusatzkarten

Die Kartenemittenten bieten ihren Hauptkarteninhabern Zusatzkarten an, mittels derer über ihr Abrechnungskonto weitere Karten anderer Personen abgerechnet werden können. Diese Zusatzkarten werden als Familienzusatzkarten für Familienangehörige des Hauptkarteninhabers oder als Firmenkarten für Firmenangehörige des Unternehmens als Hauptkarteninhaber ausgestellt.

Jeder Antragsteller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller durch Kündigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die an ihn ausgegebene Kreditkarte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an den Kartenausgeber zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die nach erfolgter Kündigung aus der weiteren Nutzung einer Karte bis zu ihrer Rückgabe entstehen, haben die Antragsteller gesamtschuldnerisch zu tragen.

Die gesamtschuldnerische Mithaftung des Zusatzkarteninhabers für Umsätze des Hauptkarteninhabers oder anderer Zusatzkarteninhaber wird für unwirksam angesehen, wenn der Zusatzkarteninhaber den Kartenantrag des Hauptkarteninhabers nicht mitunterschreibt.

Der Zusatzkarteninhaber haftet für Umsätze, die er mit der Zusatzkarte tätigt.

Bei Firmenkarten wird eine entsprechende Haftung des einzelnen Mitarbeiters abgelehnt.

 

(11) Kündigung

Die Kreditkartenverträge haben in der Regel eine Laufzeit von einem Jahr mit einer automatischen Verlängerungsklausel falls keine Kündigung erfolgt. Die Laufzeit des Vertrages ist unabhängig von der auf der Karte vermerkten Gültigkeitsdauer. In der Regel kann der Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Monaten durch den Kartenherausgeber und einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres durch den Karteninhaber gekündigt werden.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

 

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