Landgericht Rostock erklärt Widerrufsbelehrung der Santander Consumer Bank AG für unwirksam

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Das Landgericht Rostock hat mit  Beschluss vom 31.07.2012 in einem Rechtsstreit  zu der Frage Stellung genommen, ob eine durch die Santander Consumer Bank AG (ehemals CC-Bank) verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Aus mehreren Gründen ist das Landgericht Rostock der Auffassung unserer Kanzlei  gefolgt und hat die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft.

1. Wortlaut der Widerrufsbelehrung

Die Santander Consumer Bank AG hat im Rahmen des hier maßgeblichen Vertragsschlusses zu einer ShoppingCard folgende Widerrufsbelehrung verwendet:

„Jeder Kontoinhaber kann seine Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die CC-Bank den Kontoeröffnungsantrag angenommen hat, sowie dem Kontoinhaber eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Kontoeröffnungsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kontoeröffnungsantrages mit dem jeweils darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten zur Verfügung gestellt hat und der Kontoinhaber von der Annahme des Kontoeröffnungsantrages Kenntnis erhalten hat. …“
Diese Klausel erachtet das Landgericht Rostock für unwirksam.


2. Drucktechnisch nicht ordnungsgemäß gestaltet

Das Landgericht (Az. 1 T 187/12) sieht, ohne dies näher zu begründen, die Widerrufsbelehrung als drucktechnisch nicht deutlich genug gestaltet an. Unsere Kanzlei hatte dazu vorgetragen, die Widerrufsbelehrung hebe sich vom übrigen Vertragstext nicht eindeutig genug ab und sei  daher bei Vertragsschluss nicht ausreichend wahrzunehmen.


3. Fristbeginn

Das Landgericht Rostock ist zu der Auffassung gelangt, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch ist. Nach §§ 355, 495 BGB a.F.  beginnt die Widerrufsfrist mit Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform und durch Überlassung des schriftlichen Darlehensantrages, nicht erst (wie verwendet) mit der Annahme durch die Klägerin.


4. Verbundene Geschäfte

Ferner ist das Landgericht Rostock der Auffassung, dass die Restschuldversicherung und der Darlehensvertrag  verbundene Geschäfte sind. Das Gericht bezieht sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 184, 1. Danach muss die Widerrufsbelehrung vom Inhalt her so gefasst werden, dass der Widerruf des Darlehensantrages auch zur Aufhebung des Restschuldversicherungsvertrages führt.

Die Widerrufsbelehrung war auf einem Formular der Santander Consumer Bank AG im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu einer ShoppingCard.

Nicht überprüft wurde das Gericht zudem der Ansatz, ob der vereinbarte Zinssatz möglicherweise sittenwidrig ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Zins um 100 % über dem durchschnittlich üblichen Vertragszins für derartige Verbraucherkredite liegt.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt derartige vergleichbare Effektivzinssätze für Referenzkredite an private Haushalte in der sogenannten MFI-Zinsstatistik seit 2003.

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