In seiner Entscheidung vom 05.07.2005, Az 3 U 191/04 hat das Oberlandesgericht Rostock einen Leasingvertrag mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses für nichtig gemäß § 125 BGB erklärt.
Sachverhalt:
Der beklagte Existenzgründer unterzeichnete am 07.06.2001 als Leasingnehmer einen Leasingantrag für einen Pkw. Laut dieses Antrages war der Leasinggegenstand für die Aufnahme einer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt. Das Leasingfahrzeug wurde bereits mit Antragsunterzeichnung am 07.06.2001 dem Beklagten, mit Zustimmung der Leasinggeberin, zur Nutzung überlassen.
Erst am 25.07.2001, also über 6 Wochen später, unterzeichnete die Leasinggeberin diesen Leasingantrag.
Die ab Juli 2001 zu zahlende Leasingrate zahlte der Beklagte jedoch nicht. Die Leasinggeberin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 12.10.2001 den Vertrag und nahm das Leasingfahrzeug zurück, ihren Schadensersatzanspruch beziffert sie auf 16.533,00 €.
Entscheidung
Nach Auffassung des Oberlandesgericht Rostock ist das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) auf vorliegenden Fall anzuwenden. Im Zeitpunkt des Vertragsangebotes am 07.06.2001 war der Beklagte Existenzgründer. Mit der ab 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung des BGB bestimmt § 507 BGB ausdrücklich, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen auf für entsprechende Geschäfte zum Zwecke der Aufnahme einer gewerblichen und selbstständig beruflichen Tätigkeit gelten, bis zu einer Höhe von 50.000,00 €. Existenzgründer sind damit Verbrauchern im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes gleichgestellt.
Der Leasingvertrag wahrt die zwingend einzuhaltende Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Das Angebot des beklagten Leasingnehmers vom 07.06.2001 hat die Leasinggeberin erst über 6 Wochen später, am 25.07.2001, angenommen. In ihren allgemeinen Leasingbedingungen hätte eine solche Annahme innerhalb der Bindungsfrist von 4-6 Wochen erfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist in der verspäteten Gegenzeichnung des Vertragsangebots ein neues Angebot der Leasinggeberin zu sehen. Jenes Angebot hat der Beklagte jedoch nicht angenommen, auch nicht durch die Weiternutzung des Pkws.
Die schriftliche Annahme des Angebots durch die Leasinggeberin war auch zwingend erforderlich. Aus dem Wortlaut des VerbrKrG ergebe sich, dass zur Wahrung der Schriftform eine schriftliche Erklärung beider Vertragspartner erforderlich ist. Der Verstoß gegen diese Schriftformerfordernis hat die Nichtigkeit des Leasingvertrages zur Folge.
Eine Heilung des formnichtigen Vertrages entsprechend § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht möglich. Diese Vorschrift findet auf Finanzierungsleasingverträgen keine Anwendung.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt