Das Hanseatische OLG hat in kürzlich ergangener Entscheidung keine Verletzung der Beratungspflicht der Hamburger Sparkasse festgestellt.Eine solche Verletzung der anleger – und anlagegerechten Beratung sei im entschiedenen Fall nicht erkennbar. Das Gericht wies darauf hin, dass im Jahre 2006/2007 , dem Zeitpunkt der Beratung und dem Abschluss der Verträge, an der Bonität der Lehman Brothers Inc. keine Zweifel bestanden hätten.
Zudem waren die klagenden Anleger in Wertpapiergeschäften erfahren gewesen. Für sie war mit dem Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der Anlagesumme klar, dass die Anlage ein erhebliches Risiko in sich trage. Ob eine Sicherung durch einen Einlagensicherungsfond bestanden habe oder nicht, sei deshalb auch ohne Belang. Das Wissen um einen Totalverlust decke dies mit ab.
Es ist zudem auch kein Grund für eine Rückforderung, dass die Sparkasse über die Höhe ihrer Provision, welche sie bei Abschluss der Anlage erzielte , nicht hingewiesen hat. In den entschiedenen Fällen war der Verkauf der Zertifikate ein Eigengeschäft der Sparkasse. Jedem Anleger, welcher kostenlos eine Beratung in Anspruch nehme, müsse klar sein, dass das Unternehmen einen Gewinn erziele bzw. erzielen wolle. Eine Aufklärungspflicht würde in diesem Fall bedeuten, dass die Sparkasse ihre Kalkulation und Ertragsstruktur offenlegen müsse. Dies würde ihren schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufen. Ein Interessenkonflikt beim Vertrieb dieser Anlage sei auch deswegen nicht gegeben, da die Sparkasse mit anderen Produkten als den Lehman Zertifikaten zudem mehr Geld verdienst hätte. Es gab somit keinen erhöhten Vertriebsanreiz.
Das OLG hat in seiner Entscheidung vom 23.4.2010 , Az. 13 U 117/09 die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock