Der Kläger begehrte von der beklagten Deutschen Apotheker- und Ärztebank, kurz APO-Bank, die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von 1,6 Millionen € sowie Schadenersatz aufgrund der unzulässigen Verwertung sicherungshalber abgetretener Ansprüche.
Die Bürgschaft wurde vom Kläger seinerzeit für ein Darlehen abgegeben, welches die Ehefrau für den Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses bei der APO-Bank aufgenommen hatte. In diesem Objekt betrieb der Kläger auch seine Kanzlei.
Die Ehe geriet in Schwierigkeiten. Im Zuge der Auseinandersetzung der Eigentumsverhältnisse fanden Gespräche zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und der APO – Bank statt. Unstreitig hatte die APO-Bank von der errechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 230.000 € durch gutes Verhandeln bereits auf einen Betrag in Höhe von 200.000 € verzichtet. Fraglich war, ob der Bank auch in Höhe des Restbetrages von 30.000,00 € ein Anspruch gegenüber dem Kläger zustand, der vor Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu erfüllen war.
Das von der Apobank finanzierte Objekt erwarb der Kläger von seiner Noch- Ehefrau mittels notariellen Kaufvertrages. In diesem Vertrag war auch vereinbart, dass an den Kläger alle Rechte und Pflichten aus einer Risikolebensversicherung und einer Rentenversicherung übergehen sollten. Die Versicherung bestanden in Höhe eines Wertes von ca. 14.000 €.
Das Landgericht Hannover hat zum Einen den Anspruch der APO-Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 30.000 € verneint und die Bank auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Nach seiner Auffassung war zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Vereinbarung zwischen dem Kläger und der APO-Bank zustande gekommen, nach der eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe bestand. Die von der APO-Bank hinsichtlich dieser Summe vorbereiteten Unterlagen hatte der Kläger nie unterzeichnet und auch sonst in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er diesen Betrag zahlen wolle. Auch die vernommenen Zeugen hatten zwar Gespräche, jedoch keine abschließenden Vereinbarungen bestätigt. Die Bank blieb somit beweisfällig.
Zudem verurteilte das Landgericht Hannover die APO-Bank zu Schadenersatz. Aufgrund der notariellen Einigung, welche der APO-Bank bekannt war, waren die Versicherungsverträge mit ihren Rückkaufswerten auf den Kläger übergegangen. Diesem stand somit der APO-Bank gegenüber ein Rückübertragungsanspruch aus der Sicherungsabrede zu. Mit der Beendigung des Darlehensvertrages war der Sicherungszweck für diese Versicherungen entfallen.
Die APO-Bank hatte in der Zwischenzeit jedoch die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert vereinnahmt.
Diesen sprach das Landgericht Hannover richtigerweise dem Kläger zu. Außerdem musste die APO-Bank ebenso die vorgerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe übernehmen.
Dieses Fallbeispiel macht deutlich, dass es sich stets lohnt, mit den Banken über Vorfälligkeitsentschädigungen zu verhandeln. Zum 2. zeigt es aber auch deutlich auf, dass die Tätigkeit der Banken häufig fehlerbehaftet ist und die Mitarbeiter in den Kreditabteilungen bei komplexen Fallgestaltung nicht selten den Überblick verlieren und rechtliche Normen missachten.
Aus unserer Sicht ist es daher sinnvoll, sich – insbesondere bei größeren Transaktionen – fachkundig beraten zu lassen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock