Mehrere Zweckerklärungen bezüglich einer Grundschuld – was gilt?

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Sind für die Grundschuld mehrere zeitlich aufeinander folgende formularmäßige Zweckerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des AGBG § 3 auf die jüngste und auf den Anlass für deren Abgabe abzustellen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (bzw. deren Mann) nahm bei der Beklagten (Bank) ein Existenzgründerdarlehen auf. Zur Sicherung dieses Darlehens wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld am Grundstück der Klägerin bestellt.

Im Verlaufe etwa eines Jahres wurden drei verschiedene Zweckerklärungen von der Klägerin und ihrem Ehemann unterschrieben, worin aber immer bestimmt war, dass die Grundschuld alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten gegen die L.GmbH (deren Mitgesellschafter der Ehemann der Klägerin war) sichern soll.

Der Ehemann zahlte das gesamte Darlehen zurück. Die L.GmbH aber geriet in Vermögensverfall.

Die Beklagte hatte eine offene Forderung gegen die L.GmbH und betreibt daher aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Diese hält die Klägerin für unwirksam.

Zur Entscheidung:

Der BGH hat entschieden, das (ohne Rücksicht auf die ersten zwei Zweckabreden) jedenfalls die dritte Abrede wirksam war. Sie war für die Eheleute nicht überraschend und daher nicht unangemessen nachteilig. Die dritte Abrede wurde zwei Jahre nach Aufnahme des Darlehens unterzeichnet, so dass die Eheleute nicht davon ausgehen konnten, dass sie nur mit der Darlehensaufnahme zusammenhing. Daher durfte die Beklagte die Zwangsversteigerung betreiben.

aus: BGH, Entsch. vom 28.03.1995, Az.: XI ZR 151/94

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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