In Zeiten der kartenbasierter Zahlung nehmen auch die Fälle, in denen Kartenzahlungen missbräuchlich und ohne entsprechende Autorisierung durch den Karteninhaber erfolgen, zu. In der Regel geht diesem zunächst ein Verlust der Karte durch Diebstahl voraus. Der Kunde merkt erst durch eine Abbuchung auf seinem Girokonto, dass eine Zahlung oder eine Geldabhebung über seine Kreditkarte veranlasst wurde.
Das Geld ist somit zunächst erst einmal weg.
1.
Die Banken weigern sich auch bei nachgewiesem Diebstahl der Karte regelmäßig, die vom Girokonto abgezogenen Beträge zu erstatten. Sie vertreten die Auffassung, der Kunde hätte seine PIN Nr. zu der Karte nicht vernünftig verwahrt und sich somit vertragswidrig /grob Fahrlässig verhalten, sodass der Dieb der Karte auch Zugang zu der PIN Nr. gehabt hat und daher eine Abbuchung möglich war.
Allerdings muss die Bank stets den Nachweis führen, dass die Abhebung unter Verwendung der Originalkarte erfolgte. Dieser Beweis ist ihr nach § 675 w BGB auferlegt.
In der Regel verweigern die Banken jedoch diesen Nachweis, behaupten aber, die Originalkarte wurde verwandt. Erstattungen erfolgt daher nicht.
2.
In einem von uns geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg gegen die Landessparkasse Oldenburg wurde zu der Frage, ob die Original- Visacard bei der Geldabhebung zum Einsatz kam, letztlich sogar ein Sachverständigenbeweis eingeholt.
Die Dokumentation von Kreditkartenvorgängen findet regelmäßig über Drittfirmen statt, in diesem Fall die Firma Plus Card GmbH aus Saarbrücken.
Die Landessparkasse zu Oldenburg legte daher auch ein 48-seitiges Pamphlet der Plus Card GmbH vor, aus welchem sich angeblich unzweideutig ergeben sollte, dass die Originalkarte eingesetzt wurde.
Weder für das Gericht noch für die Parteien und deren Vertreter ergaben diese Unterlagen aber einen solchen Beweis.
Diese Dokumentation war daher zum Nachweis dieser Tatsache vollkommen unbrauchbar.
Auch eine als Zeugin befragte Mitarbeiterin der Firma Plus Card konnte den Prüfungsmechanismus der Karte nicht erläutern und auch nicht belegen, dass die Originalkarte verwendet wurde. Sie wies darauf hin, dass das 48-seitige Protokoll daher durch einen Sachverständigen ausgewertet werden müsse.
Ein solcher Sachverständiger wurde dann auch bestellt.
Letztlich konnte der Sachverständige Prof. Hortmann aber auch nicht mit letzter Gewissheit aus diesen Protokollen feststellen, ob die Originalkarte eingesetzt wurde.
Problematisch war zudem noch, dass die Überprüfung der eingegebenen PIN nicht durch die Firma Plus Card erfolgte, sondern in einem vorherigen Zwischenschritt durch die Visa selbst. In welcher Art und Weise die PIN Überprüfung dort vorgenommen wird und welche Sicherheitsinstrumente eingesetzt werden, konnte – trotz Anfrage an Visa – letztlich nicht vollständig geklärt werden.
Die Bank war somit bis dato nicht in der Lage, die Verwendung der Originalkarte zu beweisen. In Anbetracht des relativ geringen Streitwerts hat sich die Bank dann dazu erschlossen, den Anspruch der Klägerin anzuerkennen.
3.
Dieses Verfahren zeigt, wie schwierig die Rechtsdurchsetzung in derartigen Verfahren ist.
Obwohl der Gesetzgeber klar definiert hat, dass die Bank den Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu erbringen hat, ist selbst der Bank es kaum möglich, diesen Nachweis zu führen. Dennoch werden Ansprüche der Kunden kategorisch zurückgewiesen.
4.
Grundsätzlich muss jeder, der sich in diesen Fällen mit seiner Bank auseinandersetzt, mit einem gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche rechnen.
In einigen Fällen sind die Banken jedoch auch bereit, die Beträge zur Vermeidung langwieriger und wie sich zeigt auch Ergebnis offener Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Vermeidung von Präzedenzfällen ist natürlich ebenfalls ein wesentlicher Grund mit, Verfahren nicht bis zur Urteilsreife zu bringen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock