Negativzinsen auf Sparguthaben/Festgeld bei Banken und Sparkassen ohne gesonderte Vereinbarung unzulässig

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Für den Sparer kommt es derzeit einer Enteignung gleich. Nicht nur, dass sein Geld durch die Inflation (Geldentwertung – offiziell ca. 1,5 %, real wohl eher 5 %) Jahr für Jahr weniger Wert wird. Nicht nur, dass es aktuell auf Sparguthaben und Festgelder nahezu keine Zinsen mehr gibt.

Jetzt fangen viele Banken und Sparkassen zudem an, Privatkunden auch für Guthaben unter 100.000 € negative Zinsen zu berechnen. Dies dürfte jedoch regelmäßig unzulässig sein. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Bank/Sparkasse eine solche einseitige Erhebung der Gebühr nicht herleiten. Vielmehr bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden. Grundsätzlich ist es daher zulässig, negative Zinsen zu erheben.

Dies hat bereits im Januar 2018 auch das Landgericht Tübingen (Az: 4 O 187/17 ) so entschieden. Die Richter hatten über die Einführung von Negativzinsen durch die Volksbank Reutlingen zu entscheiden. Diese hatte mittels Preisaushang für verschiedene Geldanlagen in bereits laufenden Vertragsbeziehungen die Erhebung von Negativzinsen angekündigt. Für Guthaben auf Girokonten und für Guthaben auf Festgeldkonten über 10.000 € waren 0,5 % Negativzinsen fällig, bei Beträgen über 25.000 € waren 0,25 % für ein halbes Jahr vorgesehen.

Das Landgericht Tübingen hat jedoch ein Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und ein Entgelt von 0,5 % pro Jahr für die Verwahrung von Einlagen als unangemessene Benachteiligung für den Bankkunden eingestuft.

Bei Tages- und Festgeldeinlagen könne zudem nicht nachträglich durch Abänderung von allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig eine Entgeltpflicht für die Verwahrung von Kundengeldern eingeführt werden. Eine solche Gebühr könne allenfalls durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden wirksam erhoben werden.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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