Netzbetreiber muss Kalkulation BKZ offenlegen

0

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Baukostenzuschusses mitzuteilen.Im Jahr 2006 holte sich die Antragstellerin (Ast) von der Antragsgegnerin (Ag)einen Kostenvoranschlag für einen Hausanschluss ihres Objektes. Die Ag übersandte eien Kostenvoranschlag, der neben Hausanschluss – und Inbetriebsetzungskosten folgende Position enthielt:

„ Baukostenzuschuss : 159 kW a 70,05 € = 11.137,95 € “

Die Ast bat um Überprüfung und um Offenlegung der Berechnung. Dies lehnte die Ag mit der Begründung ab, sie sei dazu gesetzlich nicht verpflichtet.

Die Antragstellerin wollte jedoch ihr Haus anschließen, weshalb sie die Zahlung an die Ag vornahm, diese jedoch unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte. Dies wies die Ag jedoch zurück und kündigte einen Anschluss des Objektes der Ast erst nach einer vorbehaltlosen Zahlung an.

Da eine Entscheidung  für die Ast im daraufhin beim Landgericht  beantragten einstweiligen Verfahren zu lange gedauert hätte, nahm die Ast diesen Antrag schließlich zurück und das Haus wurde nach vorbehaltlosen Zahlung angeschlossen.

Nunmehr wandte sich die Ast an die Bundesnetzagentur BNetzA und leitete ein besonderes Missbrauchsverfahren ein. Die Ag sein ihrer Auffassung nach zur Offenlegung verpflichtet.

Die BNetzA hat in ihrer Entscheidung v. 11.12.2007, Az:  BK6 –07-018,  die Verpflichtung der Ag zur Offenlegung der Ermittlung des Baukostenzuschusses angenommen. Dies ergebe sich sowohl aus der alten Reglung des § 9 AVBEltV als auch aus der neuen Regelung des § 11 NAV. Danach sei der Netzbetreiber zu einem Anschluss zu angemessenen Bedingungen verpflichtet. Die vorgenannten Regelungen machten diesbezüglich Angaben zu den Kosten, auf deren Grundlage ein BKZ errechnet werden darf.  Der Anschlussnehmer kann die Angemessenheit sachlich  nur dann prüfen, wenn er in die Lage versetzt wird, eine eigene Bewertung hierüber anzustellen.

Auch dürfe die Ag den Anschluss der ast von einer vorbehaltlosen Zahlung des Baukostenzuschusses abhängig machen. Zum einen nutze sie hiermit ihre Position als (alleinige) Netzbetreiberin missbräuchlich aus. Es wäre ihr möglich gewesen, die Ast nach der zahlung unter Vorbehalt anzuschließen und sodann die streitige Frage in einem Rückforderungsprozess klären zu lassen. Der Ag habe insofern für eine vorbehaltlose Zahlung keine schützenswerte Motivationslage.

Zudem sei die ast durch eine Zahlung ohne Vorbehalt im Hinblick auf ihre spätere zivilrechtliche Beweissituation deutlich benachteiligt. Vielfach wird nämlich in der vorbehaltlosen Zahlung des BKZ auf die Forderung des Netzbetreibers – insbesondere nach  vorhergehender Diskussion über die Berechtigung – ein deklaratorischer Schuldanerkenntnisvertrag gesehen.

_______________

Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie  uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen.
Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon:         0381   /  440  777-0
Email:             info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen