Neue Regelungen durch das geplante Kleinanlegerschutzgesetz

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1.       Einleitung 

In seiner Pressemitteilung Nr. 48 vom 12.11.2014 teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass es auf Anweisung durch die Bundesregierung an einem neuen Gesetz arbeite, welches als „Kleinanlegerschutzgesetz“ die geltenden Regeln bezüglich von Kapitalanlagen jedweder Art zu Gunsten von Anlegern abändern solle.

In jener Pressemitteilung kürzte das Bundesfinanzministerium die gesteckten Ziele auf:

–           mehr Transparenz
–           mehr Informationen
–           Entwicklung eines besseren Risikoeinschätzungsvermögens bei Kapitalanlagen

Als zweites wurde angekündigt, dass bezüglich der Exekutive des neuen Gesetzes das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) als Schirmherrin fungieren wird, welche

–           neue Aufsichtsbefugnisse

bekommt, um das neue gesteckte Aufsichtsziel des

–           kollektiven Verbraucherschutzes

zu erreichen.

Nach aktuellem Sachstand ist ein     Inkrafttreten  trotz bisheriger Zustimmung durch Beschluss des Bundesrates (vom 06.02.2015, 638/14 B)
noch in diesem Jahr nicht abzusehen. Erst am 04.03.2015 wurde vom Bundesfinanzministerium angekündigt, am 16.03.2015 eine öffentliche Anhörung bezüglich des Kleinanlegerschutzgesetzes angesetzt zu haben.

 

2.     Entwurf zum KlAnlSchG

Zurzeit befindet sich das geplante Gesetz noch in der Entwicklungsphase und ist von einer Ratifizierung weit entfernt. Der bestehende Entwurf wurde jedoch bereits mit Beschluss vom 06.02.2015 vom Bundesrat durchgewunken und erwartet jetzt die Stellungnahmen der einzelnen, in ihren Aufgabengebieten berührten, Ministerien.

Gemäß dem Gesetzentwurf vom 10.11.2014 wurden unter Abschnitt A | Problem und Ziel die wesentlichen Pläne benannt:

–           die Konrektisierung und Erweiterung der Prospektpflicht

–           die Erweiterung der Angaben zu personellen Verflechtungen der Initiatoren

–           Einführung der Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen mitzuteilen

–           die Einführung einer Mindestlaufzeit der Vermögensanlage

–           die Einführung eines Product-Governance-Prozesses

–           die Verschärfung von Rechnungslegungspflichten

Diese Pläne entspringen gemäß des Entwurfs jüngsten Ereignissen, in denen verschiedene Anleger große Vermögenseinbußen erleben mussten, die größtenteils durch Falsch- bzw. Unterinformation entstanden sind. Zumeist entstand bei (besonders privaten) Anlegern die Vermutung, dass hohe Renditenbeträge beinahe ohne Risiken eingefahren werden können. Das darauffolgende Nichteintreten von finanziellen Verbesserungen und das Eintreten von hohen Verlusten erschütterten das Vertrauen vieler Anleger  in den allgemeinen Finanzmarkt, welcher unbestritten ein wichtiger Faktor unseres Wirtschaftssystems und der europäischen Fiskalpolitik ist.

In den letzten Jahren veröffentlichte die Europäische Union dann verschiedenste Richtlinien, u.A. die

  • 2003/41/EG,
  • 2011/61/EU,
  • 2009/65/EG

und Verordnungen, nämlich die

1060/2009  und 1095/2010,die bereits im KAGB (Kapitalanlagengesetzbuch) in nationales Recht umgesetzt wurden und zur Ersetzung des InvG führten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz geht es der Bundesregierung nun darum, weitere Reglementierungslücken zum Schutz von Anlegern zu schließen. Dabei berührt der Entwurf eine Vielzahl von anderen Gesetzbüchern, die erweitert oder anderweitig verändert werden sollen.

3 . Betroffene Gesetzbücher

Die geplanten Veränderungen in den Gesetzen wurden in Artikeln differenziert.

Artikel Gesetzbuch
1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
2 Vermögensanlagengesetz
3 Wertpapierhandelsgesetz
4 Wertpapierprospektgesetz
5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
6 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
7 Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung
8 Handelsgesetzbuch
9 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
10 Kapitalanlagegesetzbuch
11 Gewerbeordnung
12 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Demnach ist eine Vielzahl von Paragraphen betroffen, die Veränderungen unterliegen sollen. Auch werden in großer Zahl Paragraphen hinzugefügt.

(Gesetzesentwurf ist hinterlegt.)

4 . Wesentliche Veränderungen

Erneut als Quelle herangezogen wird die in Punkt I genannte Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12.11.2014, welche die Veränderungen grob zusammenfasst.

– Nach eigener Aussage Reaktion der Bundesregierung auf Misstände am „Grauen Kapitalmarkt“
– BaFin darf künftig Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseiter veröffentlichen -> Warnfunktion
– bei erheblichen Bedenken: Verbot oder Beschränkung d. Vertriebs bestimmter Finanzprodukte aus Anlegerschutzgründen

– Verbesserung v. Aktualität und Zugänglichkeit von Anlageprospekten
• Gültigkeitsbefristung auf 12 Monate
• Online-Bereitstellung durch Emittenten (in sämtliche Nachträge
enthaltende Fassung)
• Offenlegung von Verflechtungen zw. Emittent und Anbieter d.            Vermögensanlage
• Fortführung der Informationsbereitstellung im Falle von         Beeinträchtigungen der Verpflichtungen gegenüber Anlegern auch    nach Beendigung des öfftl. Angebots
– Werbung v. Vermögensanlagen im öfftl. Raum wird verbotenn
– Werbung in Printmedien erlaubt -> nur mit Warnung vor Verlustrisiken
– ansonsten nur Bewerbung in Medien mit wirtschaftlichem Schwerpunkt

– Vermögensanlagen:
• verlängerte Mindestlaufzeit von 24 Monaten
• Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten
-> doppelte Schutzwirkung: Anbieter erhält für 24 Monate stabile Finanzierungsgrundlage, Anleger ist gewarnt, dass Anlage gewisse Dauer besteht -> so wird Prüfung von Verzinsung und Rückzahlung in Sicherheitsaspekt notwendig

Partiarische Darlehen und auch Nachrangdarlehen unterliegen künftig der Prospekterstellung
-> diese Darlehensformen wurden bei Crowdinvesting / Schwarmfinanzierung sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten genutzt, daher:

Zitat: „Ausgenommen sind neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. €  für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters, wenn

  • die Vermittlung über eine Internetplattform erfolgt,
  • ein Anleger ohne weitere Auskünfte nicht mehr als 1.000 € anlegen kann,
  • bei einer Anlage von mehr als 1.000 € bis 10.000 € der Anleger in einer Selbstauskunft darlegt, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 € verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt, höchstens jedoch 10.000 €.

Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 € dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben und vom Anleger unterschrieben zurückgesandt oder mittels Telekopie oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Weiter sind von einer Prospektpflicht ausgenommen Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen bis 1 €. Euro an soziale und gemeinnützige Projekte, wenn

  • die Darlehen von einer Kleinstkapitalgesellschaft emittiert wurden, deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemein-nützigen Zielsetzung sind und
  • der Sollzinssatz der Darlehen unter dem Zinssatz von Pfandbriefen mit gleicher Laufzeit liegt.

Auch die Gewährung von Darlehen und partiarischen Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihre Genossenschaft werden von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn der Vorstand der Genossenschaft den Mitgliedern die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.“ Zitat Ende

– BaFin erhält Ermächtigung zum Einsatz externer Wirtschaftsprüfer, wenn Hinweise auf Misstände im „Grauen Kapitalmarkt“ bestehen
– bei Jahresabschlussoffenlegungsverstößen wird das angedrohte Ordnungsgeld von 25.000,00 € verzehnfacht und auf 250.000,00 € erhöht!

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