Ein „Örtlicher Business Verlag“ versucht Unternehmer in die Vertragsfalle zu locken, indem sie diese mit Anrufen zu einem Eintrag auf der Website „OertlicherBusinessVerlag.de“ gewinnen will und dafür eine hohe Rechnung stellt. Ist ein Vertrag dennoch geschlossen worden, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich ergeben, diesen wieder zu beseitigen und ob die geforderte Zahlung verweigert werden kann.
Die Telefonnummer, die Steuernummer, die Aufmachung der Anschreiben und die Masche ist nahezu identisch mit der E&S Marketing AG. Danach wurde der Name ständig geändert in EU Marketing AG, Infobel24 und FirmenScout24.
Auf der Rechnung befindet sich zwar noch die Adresse Dörflistraße 50, 8050 Zürich. Ab 11.10.2018 hat die EU Marketing AG ihren Sitz jedoch verlegt in die Kantonsstraße 14, 8807 Freienbach.
- telefonischer Vertragsschluss: Trick mit Doppel-Anruf-Masche
Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und kommt durch die sogenannte “Doppel-Anruf-Masche” zustande.
Beim 1. Anruf wird der Betroffene unangekündigt angerufen, obwohl vorher keine Vertragsbeziehung bestand. In dem Gespräch werden verschiedene Geschichten behauptet, wie zum Beispiel:
- Vertrag besteht bereits
• der bisherige kostenlose Eintrag soll nunmehr kostenpflichtig verlängert werden
• man habe nicht rechtzeitig gekündigt
• der Eintrag läuft bald ab
• Suchmaschinenoptimierung
• Google-Auffindbarkeit
Daher müsse man den Eintrag jetzt bezahlen und jetzt die Daten abgleichen und aktualisieren. Anschließend wird versucht, mit einem 2. Anruf kurze Zeit später die Betroffenen – nach deren Schilderung – quasi dazu zu drängen, den Vertragsschluss zu bestätigen. Dieses Telefongespräch wird mit dem Einverständnis des Unternehmers aufgezeichnet. Dies erfolgt jedoch wohl allein zu dem Zweck, um später Druck auf den Betroffenen ausüben zu können. Die Daten werden dabei meistens so geschickt abgefragt, dass der Eindruck eines Vertragsschlusses entsteht soll. Zusätzlich wird man aufgefordert, nur mit „ja“ zu antworten. Dabei wird nach unseren Erkenntnissen mit Absicht kein Bezug auf das 1. Telefonat genommen, sondern es geht nur noch um den neuen Eintrag. Später hält die Firma dem Betroffenen durch den Mitschnitt vor, mit einem kostenpflichtigen Eintrag einverstanden gewesen zu sein.
- Rechnung
Einige Tage später erhält der Betroffene eine Rechnung über 699,00 € bzw.749,00 € netto für einen 12 Monate oder 549,00 € netto für einen 6 Monate laufenden Vertrag.
- Zahlungsaufforderung durch City Inkasso GmbH
Unternehmer, welche die Rechnung nicht bezahlen, erhalten ca. 2 Monate später diverse Schreiben von der City Inkasso GmbH (Zahlungsaufforderung, Mahnung, letzte Mahnung). Dieses Inkassounternehmen ist für mehrere Branchenbuchanbieter dieser fragwürdigen Art aus dem Internet tätig.
Die Inkassofirma droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren und einem Eintrag bei der SCHUFA. Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.
Viele fühlen sich – verständlicherweise – unter Druck gesetzt und zahlen, obwohl Sie der Forderung einfach widersprechen bzw. bestreiten könnten und auch sollten.
- kein Widerrufsrecht für Unternehmer
Wer versucht, einen Widerruf zu erklären, wird damit regelmäßig zurückgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen nur für Verbraucher – nicht für Unternehmer. Es kann jedoch die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung bestehen.
- So verhalten Sie sich richtig
Bei solchen Telefonanrufen sollten Sie sich auf kein Gespräch einlassen und dieses sofort beenden. Melden Sie sich am Telefon nicht mit „ja“, sondern mit „Hallo“.
Vermeiden Sie Antworten auf ominöse Fragen mit „ja“, sondern antworten sie im ganzen Satz konkret (z. B. Frage: „Hören Sie mich?“ Antwort: „Ich höre Sie“ /, Frage: „Spreche ich mit Herrn Meier“ Antwort: „Sie sprechen mit Herrn Meier“).
- Muss ich die Rechnung bezahlen?
Grundsätzlich sind solche Schreiben zunächst ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von den Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren ist angebracht. Wir empfehlen, keine vorschnelle Zahlung zu leisten. Rückforderungen sind später nur äußerst schwer durchzusetzen. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.
Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese unberechtigt ist. Somit ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür den
verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.
- unser Angebot
Wir können Ihren Fall prüfen und werden für Sie im Falle der Beauftragung außergerichtlich zu einen Betrag von pauschal 172,50 brutto tätig.
Ich bitte um Übersendung folgender Unterlagen / Informationen:
- Rechnung des Branchenbuchanbieters
- Mahnung des Branchenbuchanbieters -sofern Sie keine Mahnung erhalten haben, teilen Sie mir das bitte kurz mit
- Ihr Schreiben an den Branchenbuchanbieter / City Inkasso
- Schreiben der City Inkasso GmbH
Weiterhin bitte ich um genaue Darstellung des Telefonats und Mitteilung, ob die Aufzeichnung des Gesprächs unterbrochen wurde oder Sie ständig mit “ja” geantwortet haben.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock