Stromversorgung durch Stichleitung zu nur einen Anschlußnehmer – Verstärkung dieser Leitung ist Netzausbau

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Versorgt eine Stichleitung nur einen Anschlußnehmer mit Strom aus einem der allg. Versorgung dienenden Netz ist diese Leitung Teil des Netzes. Kosten der Verstärkung dieser  Stichleitung  für den Anschluß einer EEG-Anlage sind Netzausbaukosten.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. Nov. 2004, Az:  VIII ZR 391/03 entschieden, dass der Ausbau einer für die Versorgung eines Anschlussnehmers vorhandenen Stichleitung, um den Strom aus einer neu errichteten EEG Anlage aufzunehmen, Netzausbaukosten darstellen. Daher trägt der Netzbetreiber die Kosten des Ausbaus.

Daneben legte der BGH fest, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von stromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F.  im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender Anschlußkosten andererseits zu ermitteln ist.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt auf seinem Hofgrundstück eine Photovoltaikanlage, aus der er Strom in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, einspeist. In einer Entfernung von etwa 400 Metern führt eine Mittelspannungs-Freileitung der Beklagten am Hof des Klägers vorbei. Von der dortigen Gittermast-Umspannstation “S. ” zweigt eine Niederspannungs-Freileitung zum Anwesen des Klägers ab, die dort endet und zunächst das Wohnhaus des Klägers und ein Stallgebäude versorgte. Seit 1995 speist der Kläger in einer Biogasanlage erzeugten Strom über diese Leitung ein. Seit  1996/1997 wird über diese Leitung auch ein neu errichtetes Wohnhaus mit Strom versorgt.

Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf dem Stallgebäude die Photovoltaikanlage mit einer maximalen Leistung von 19,2 kWp. Die bestehende Freileitung
von der Gittermast-Umspannstation war zu schwach ausgelegt für die weitere Stromaufnahme. Die Beklagte brachte daher im Auftrag des Klägers auf
den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an.Der Kläger behielt sich jedoch eine gerichtliche Klärung der Kostentragungspflicht vor. Die Beklagte behauptet, für die Parallelleitung seien Kosten in Höhe von 6.277,25 € angefallen. Der Kläger ist der Auffassung, diese Kosten müsse die Beklagte selbst tragen, da es Kosten des Netzazusbaus seien.

Entscheidungsgründe:
1.
Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist nur § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG (2000). Danach hat der Anlagenbetreiber
die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagenunter anderen solchen zur Gewinnung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächst gelegenen Netzes für die allgemeine Versorgung  zu tragen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten
Kosten der Parallelleitung bis zur Umspannstation handelt es sich um Kosten eines infolge der neu anzuschließenden Anlage erforderlichen Netzausbaus, die der Beklagten zur Last fallen.

Die bisherige Freileitung ist Teil des von der Beklagten betriebenen Netzes für die allgemeine Versorgung. Aus den Bestimmungen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und seines Vorgängers, des Stromeinspeisungsgesetzes, ergibt sich allerdings nicht, ob eine Stichleitung, die wie hier nur einen Anschlußnehmer
mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, noch als Teil dieses Netzes zu verstehen ist.

 Das EEG definiert als Netz die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung
von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Dazu gehören unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen einschließlich
der Anschlußleitungen, mittels der Kunden mit Strom versorgt werden, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre.

Auch der Umstand, dass der Hausanschluß nur der Versorgung eines Anschlußnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 AVBEltV nicht als Bestandteil des Verteilungsnetzes gilt und der Anschlussnehmer den Anschluss und Änderungen selbst zu zahlen hätte,  könne nicht zur Begründung herangezogen werden.
Tragender Gesichtspunkt für den Anspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Erstattung der Hausanschlußkosten ist die Sicherstellung der
Leistungsgerechtigkeit auf der Grundlage des Verursachungsprinzips.
Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorrangig Interessen des Gemeinwohls. Zum
Schutz des Klimas und der Umwelt sollen eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht und der Anteil erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung deutlich erhöht werden (§ 1 EEG).

Das EEG kennt den Hausanschluß nicht, sondern unterscheidet lediglich zwischen dem Netz, der stromerzeugenden Anlage und deren (Neu-)Anschluß.
Eine bereits bestehende Versorgungsleitung, die wie hier im Eigentum der Beklagten als Netzbetreiberin steht und zum Großteil über Grundstücke führt, deren
Eigentümer nicht der Kläger ist, kann rein begrifflich nicht der “Anlage” im Sinne des § 2 EEG zugeordnet werden. Es liegt deshalb näher, eine derartige
Verbindungsleitung als Teil des Netzes anzusehen.

Bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der Lage, jedenfalls die aus kleinen und kleinsten Anlagen gewonnenen Strommengen
aufzunehmen. Entsprechend sind die Parteien auch beim Anschluß der Biogasanlage verfahren. In dem Stromrücklieferungsvertragsind als Übergabestelle die kundenseitigen Klemmen des Dachständer-Hausanschlusses bezeichnet. Wenn der bereits bestehende Grundstücksanschluß den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Energieversorgungsunternehmens bietet, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Netzbetreiber berechtigt sein sollte, den Anlagenbetreiber (zu höheren Kosten) auf einen anderen Verknüpfungspunkt zu verweisen mit der Begründung, der Hausanschluß sei nicht Teil des Netzes. § 13 Abs. 1 Satz 2 EEG in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung unterstellt
sogar bei Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluß befinden,
daß der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz stets auch der günstigste Verknüpfungspunkt für die stromerzeugende Anlage ist.

Die Anschlußleitung von der Gittermast-Umspannstation S. zur Hofstelle des Klägers ist mithin Teil des Netzes der Beklagten. Das Ende
der Leitung auf dem Grundstück des Klägers bildet den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage mit dem Netz.

Allerdings war die vorhandene Anschlußleitung zur Aufnahme der zusätzlichen Strommengen aus der Photovoltaikanlage technisch nicht geeignet,
weil sie nicht ausreichend dimensioniert war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG gilt jedoch ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme
des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Einspeisewilligen zum
unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des erforderlichen Ausbaus für die Beklagte nicht behauptet und bewiesen

2.
Der Senat hat  bereits entschieden, daß es für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei
mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energieerzeugers die “kürzeste Entfernung” im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG aufweist,
darauf ankommt, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung
der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Nichts anderes gilt für die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz 1 EEG.

Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann  nur unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Anlagenbetreibers
als auch der Interessen des Netzbetreibers ermittelt werden. Das bedeutet, daß im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise
die Kosten des Netzausbaus den Kosten des Anschlusses der Anlage an einem weiter entfernt gelegenen Netzanschlußpunkt – unter Einschluß mittelbarer finanzieller
Nachteile gegenüber gestellt und gegeneinander abgewogen werden müsse.

Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich um Kosten des Netzausbaus für eine Verknüpfung der Photovoltaikanlage des
Klägers mit ihrem Netz am Ende der zu seiner Hofstelle führenden Anschlußleitung. Die Beklagte hat durch die Verlegung der Parallelleitung nicht einen von
der bestehenden Anschlußleitung unabhängigen neuen Anschluß an einem weiter entfernt – etwa an der Gittermast-Umspannstation S. – liegenden
Verknüpfungspunkt hergestellt. Sie hat vielmehr die bereits vorhandene Leitung genutzt und so verstärkt, daß sie für eine Einspeisung des von der Photovoltaikanlage
des Klägers erzeugten Stroms technisch geeignet ist. Das macht insbesondere die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erstellte
Rechnung deutlich, in der sie die von ihr durchgeführte Maßnahme selbst als “Verstärkung der bestehenden Niederspannung-Freileitung durch Auflegung
von neuen Luftkabeln an den bestehenden Masten” bezeichnet.

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