Rückzahlungsanspruch einer Bank wegen Fehlbuchung aufgrund Password fishing

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 Eine überweisende Bank kann sich bei Fehlbuchungen in Folge von „Password fishing“ jedenfalls dann auf das Stornorecht nach Nr 8 AGB-Banken berufen, wenn sie zugleich Empfängerbank ist. In diesem Fall steht ihr hinsichtlich der Fehlbuchungen grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB zu.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Bank) verlangt vom Beklagten Ausgleich eines negativen Kontosaldos.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin ein Girokonto eröffnet, auf welches er Gutschriften von Dritten erhielt. Dieses Geld hob er sodann ab und transferierte es mittels einer anderen Bank ins Ausland. Die Überweisungen erfolgten ebenfalls von Konten, die bei der Klägerin geführt wurden.

Später buchte die Klägerin die Beträge zurück, da die Überweisungen nicht auf Veranlassung der Kontoinhaber sondern durch sog. „fishing“ erfolgt war. D.h.Hintermänner des Beklagten hatten sich durch Computermanipulation die Zugangsdaten zu den Konten verschafft und so die Zahlungen veranlasst.

Zur Entscheidung:

Die Klägerin hat nach Rückbuchung der fehlerhaften Überweisungen einen zusätzlichen Zahlungsanspruch in Höhe des bestehenden Kontosaldos gegen den Beklagten gemäß § 355 Abs.3 HGB in Verbindung mit dem Girovertrag. Die Rückbuchung erfolgte auch nicht zu Unrecht, da die Klägerin hierzu nach Nr.8 Abs.1 AGB-Banken (Stornierung einer fehlerhaften Buchung) berechtigt war, auch wenn der Fehler der Buchung bei ihr selbst lag.

Das Stornorecht setzt auch voraus, dass vor der Rückbuchung ein Rückzahlungsanspruch besteht. Dieser bestand hier, da für die Überweisung kein wirksamer Auftrag vorlag und der Beklagte daher auf Kosten der geschädigten Kunden von ihren Konten Gutschriften erhalten hatte, ohne Rechtsgrund. Der Rückzahlungsanspruch ergab sich daher aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB.

aus: OLG Karlsruhe, Entsch. vom 22.01.2008, Az.: 17 U 185/07

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