Da erhalten sie plötzlich Post und die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter fordern auf einmal Gelder von Ihnen zurück, welche sie u.U. vor vielen ,vielen Jahren aus Ihrer geschlossenen Beteiligung erhalten haben. Ist so etwas rechtens und können die Gelder tatsächlich zurückverlangt werden ?
Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst einmal unterschieden werden, ob die Zahlungen durch den Insolvenzverwalter oder durch die Gesellschaft selbst zurückgefordert werden. Bei der Rückforderung durch die Gesellschaft, in der Regel eine Kommanditgesellschaft, erfolgt die Rückforderung innerhalb der Gesellschaft, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und somit im Innenverhältnis. Fordert der Insolvenzverwalter Gelder zurück, betrifft dies in der Regel die Forderung im Außenverhältnis, da der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, für die Gläubiger der Gesellschaft (zumeist Banken) eine optimale Verwertung der Gesellschaft vorzunehmen und zu Unrecht erfolgte Zahlungen durch die Gesellschaft von den Empfängern zurückzufordern.
1. Rechtslage bei den Rückforderung durch die Kommanditgesellschaft selbst.
Grundlage für eine Rückforderung durch die Gesellschaft ist in der Regel der Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag muss geregelt sein, wann und unter welchen Voraussetzungen überhaupt Ausschüttungen erfolgen. Daneben muss aber auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung dieser Ausschüttung vorgenommen werden kann.
In der Regel wird es sich bei den Rückforderungen um solche Auszahlungen handeln, welche die Gesellschaft vorgenommen hat, ohne dass sie im laufenden Geschäftsbetrieb tatsächlich einen Gewinn/Überschuss erwirtschaftet hat. In diesem Falle erfolgt die Auszahlung an die Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft, und somit aus der Einlage der Kommanditisten. Man spricht in diesem Fall auch von einer Rückgewähr der Einlage.
Kommt die Gesellschaft, nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss, nun dazu, derartige Zahlungen zurückzufordern, so muss sie dies unmissverständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Der Bundesgerichtshof BGH hat in zwei Entscheidungen deutlich gemacht, dass ohne eine ausdrückliche Abrede im Gesellschaftsvertrag der Kommanditist ( der Anleger) keinen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung hat. In den Gesellschaftsverträgen finden finden sich jedoch häufig Regelungen, dass Ausschüttung erfolgen, auch ohne dass die Gesellschaft ein Gewinn erzielt hat.
In einigen dieser Gesellschaftsverträgen ist bspw. geregelt, dass solche Ausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen als Darlehen zu bewerten sind, welche jederzeit gekündigt und zurückverlangt werden können.
Der BGH, Az II ZR 73/11, hat diesbezüglich festgestellt, dass für die Wirksamkeit derartiger Regelungen erforderlich ist, dass diese so klar gefasst sind, dass der Anleger mit einer hinreichenden Bestimmtheit erkennen kann, welche Zahlungen im Einzelfall als Darlehen gewährt werden und welche nicht. Die Rechtsunsicherheit, welche aufgrund unklarer Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen erfolgt, geht nicht zulasten des Anlegers.
Von daher muss fachversiert überprüft werden, ob die Regelung im Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BGH klar genug ist und einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründet.
2. Rechtslage bei Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter
Erfolgten die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, so liegt in der Auszahlung an den Gesellschafter eine Rückzahlung seiner Einlage. In diesem Fall führt dies zu einem Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB.
Nach dieser Regelung ist eine Haftung des Kommanditisten dann ausgeschlossen, wenn er seine vertraglich geschuldete Einlage in die Gesellschaft vollständig erbracht hat. Ist die Einlage die noch nicht vollständig erbracht bzw. wurde diese teilweise durch Ausschüttungen an ihn zurückerstattet, haftet er in Höhe der diesbezüglichen Differenz, möglicherweise auch noch nach vielen Jahren.
Dabei ist die Frage schwierig zu beantworten, ob tatsächlich eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt.
Dies lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln.
3. Rückforderung bei Treuhandverhältnissen
In vielen Fällen ist der Kommanditist nicht selbst in das Handelsregister eingetragen. Er hat seine Beteiligung über eine so genannte Treuhand GmbH gehalten, welche selbst in das Handelsregister eingetragen ist. In diesen Fällen übernimmt die Treuhand GmbH die Rolle des Kommanditisten und ist mit den Rückforderungsverlangen, sei es vom Insolvenzverwalter oder von der Gesellschaft selbst, konfrontiert.
Aufgrund des Treuhandvertrages kann die Treuhand GmbH vom Kommanditisten allerdings verlangen, dass dieser die Treuhand GmbH von allen Forderungen, die gegen sie erhoben werden, freistellt. Das bedeutet, dass der Kommanditist die geforderten Zahlungen i.d. Regel leisten muss.
4. Hinweise auf fehlerhafte Beratung
Bei diesem Rückforderungsverlangen wird auf deutlich, dass über jenes Szenario im Rahmen der Beratung bei Erwerb der Anlage nicht ausreichend hingewiesen wurde. Viele dieser Anlagemodelle werben geradezu damit, dass garantierte Ausschüttungen erfolgen. Damit muss jedoch der Hinweis verbunden werden, dass ein Risiko besteht, dass diese Ausschüttungen gegebenenfalls zurückgefordert werden, sofern die Gesellschaft in Schwierigkeiten kommt und die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen vorgenommen wurden.
Dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
5. Unser Angebot
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, lässt sich oftmals schwer ermitteln.
Wir können dies für Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung überprüfen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
– Zeichnungsschein
– Gesellschaftsvertrag
– Aufforderungsschreiben der Gesellschaft/Insolvenzverwalter
– Jahresberichte mit Bilanz und GUV
Die Einschätzung ist ohne rechtlich verbindlichen Charakter. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache. Dabei werden auch die gegebenenfalls entstehenden Kosten thematisiert und mitgeteilt.
_______________
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock