Ruinöse Bürgschaften von Minderheits-Gesellschaftern ohne Geschäftsführungsbefugnis einer GmbH/KG sind grds.wirksam

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Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 10. Dez. 2002 , Az: XI ZR 82/02  mit der Frage, ob Bürgschaften dann sittenwidrig sind, wenn sie von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH /KG erteilt werden, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und die Beteiligung bei 10% des Stammkapitals liegt.
Sachverhalt

Eine GmbH nahm 1992 bei der beklagten Bank einen Geschäftskredit auf. Zur Sicherung ihrer Ansprüche übernahmen der Kläger und beide Mitgesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft über 350.000 DM und erhöhten die Haftungssumme im nächsten Jahr auf 400.000 DM. Als die Kreditlinie nochmals
erweitert wurde, schlossen die Beteiligten am 4. Mai 1995 einen Bürgschaftsvertrag bis zum Höchstbetrag von 469.000 DM.
Der Kläger hatte im November 1992 an der  GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, einen nominellen Geschäftsanteil von 5.000 DM für 50.000 DM gekauft und war damals bei ihr als Kfz-Meister beschäftigt. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter H. Außer der Gesellschaftsbeteiligung besitzt der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Hausgrundstück. Monatlich verdiene er im Durchschnitt 3.483,60 DM netto. Die monatliche Zinslast desDarlehens liege bei  3.419,79 DM.
Der Kläger hält den Bürgschaftsvertrag vom 4. Mai 1995 für sittenwidrig. Ihm und seiner Ehefrau gehören jeweils zur Hälfte das Hausgrundstück. Dieses sei zum damaligen Zeitpunkt erheblich belastet und höchstens 390.000 DM wert gewesen. Mit dem von der B. GmbH bezogenen Gehalt habe er keinen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung leisten können. Zur Unterzeichnung der Bürgschaft sei er durch den geschäftsführenden Mitgesellschafter H. gedrängt und durch verharmlosende Erklärungen veranlaßt worden.
Er beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaft.

 

Entscheidungsgründe

Der Bürgschaftsvertrag der Parteien vom 4. Mai 1995 verstößt nicht gegen die guten Sitten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab.

Diese Grundsätze gelten grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbH-Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der GmbH.
Ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen gewährt, habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Gesellschaftskrediten Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im allgemeinen davon ausgehen, daß die Beteiligung an der Gesellschaft aus eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt.

Mit dem Begriff der “maßgeblichen Beteiligung” des Bürgen an der kreditsuchenden GmbH bzw. KG  sollen lediglich unbedeutende Bagatell- oder Splitterbeteiligungen ausgeschieden werden. Nur bei ihnen kann es ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, den unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nennenswert an der Kreditnehmerin beteiligten finanzschwachen
Bürgen nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB im Ergebnis wie einen bloßen Strohmanngesellschafter ohne jedes Eigeninteresse an der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung zu behandeln

Eine Beteiligung in Höhe von 10% an einer werbenden GmbH, wie sie der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärungen an der B. GmbH hielt, stellt gewöhnlich einen erheblichen Vermögenswert dar.  Die Beklagte durfte deshalb annehmen, dem Kläger sei es im Hinblick auf seine Beteiligung an der Hauptschuldnerin und nicht nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz persönlich wichtig, daß diese ihren Geschäftsbetrieb weiter führen konnte und nicht insolvent wurde.
Die Tatsache, daß ein Gesellschafter der Hauptschuldnerin von der kreditgebenden Bank vor die Alternative gestellt wird, entweder eine ihn wirtschaftlich ruinierende Bürgschaft zu übernehmen oder aber die Nichtgewährung eines Geschäftskredits und die sich daraus ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, stellt für sich genommen keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit.
Daß der  Kläger zur Abgabe der streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung widerrechtlich genötigt hat, ist nicht erkennbar.

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