Sparkasse Mittelbrandenburg – Widerruf der Darlehensverträge wegen unklaren Fristbeginns möglich

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Auf Sparkassen wie auch die mittelbrandenburgische Sparkasse könnte erheblicher Ärger zukommen.
Das Landgericht Düsseldorf, Az. 10 O 131/14 hat am 17.3.2015 in einem Gerichtsverfahren entschieden, dass eine von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung unklar ist. Aus diesem Grund könnten Darlehensnehmer die Vertragserklärung von damals auch heute noch widerrufen.

Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung mit folgendem, ausschnittsweisen Inhalt:

„Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehen Nr. …….

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse).

Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnoten:

1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ….”

”  2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

 

Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass sie die Musterwiderrufsbelehrung verwandt hat. Daher habe sie dem Darlehensnehmer eine ordnungsgemäße Belehrung zukommen lassen und die Widerrufsfrist sei abgelaufen.

Das Landgericht Düsseldorf hat dagegen festgestellt, dass die Sparkasse die Musterwiderrufsbelehrung gerade nicht verwendet hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13).
Die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung erfülle diese Voraussetzung allerdings nicht.

Die  Widerrufsbelehrung enthalte im Gegensatz zur Musterwiderrufsbelehrung zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und daher eine Abweichung bedeuten.

Bei den eingefügten Fußnoten handele es sich sowohl um eine formale und auch um eine inhaltliche Abweichnung vom Mustertext.

Die zweite Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) sei auch eine erhebliche Abweichung und erzeuge den Anschein, der Darlehensnehmer müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zur Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns.

Die von der Sparkasse vertretene Auffassung, die Fußnote richte sich nur an den Mitarbeiter, sei nicht überzeugend. Wenn sich dies als Arbeitsanweisung nur an den Mitarbeiter der Sparkasse richten solle, sei unverständlich, weshalb sich diese Anweisung in der Belehrung für den Verbraucher wiederfinde.

Auch könne dem Inhalt der Fußnote nicht eindeutig entnommen werden, dass dieser Zusatz nur für den Sparkassen-Mitarbeiter bedeutsam ist. Dazu hätte es einer eindeutigen Klarstellung bedurft.

Im Ergebnis konnte der Darlehensnehmer somit seinen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 widerrufen.
Der Widerruf war auch nicht verwirkt, da die gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungspflicht des Darlehensnehmers, noch nicht vollständig erledigt waren.

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