Viele neue Stromanbieter sind in den letzten Jahren auf den Energieversorgungsmarkt getreten, um Kunden zu gewinnen. Allerdings sind deren Vertragsbedingungen oftmals kundenfeindlich und sorgen bspw. dafür, dass versteckte Preiserhöhungen vorgenommen werden können. Außerdem haben viele dieser Anbieter gerade im Bereich günstiger Versorgungstarife nur eine einzige Zahlungsalternative angeboten, in der Regel dann den Lastschrifteinzug.
Die (Un-)Rechtmäßigkeit einer einzigen Zahlungsmöglichkeit war nun Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung.
1. § 41 EnWG
Nach § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, dass das Versorgungsunternehmen dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten hat.
2. OLG Köln
Das OLG Köln (Urteil vom 24.03.2017 – 6 U 146/16) hat entschieden, dass ein Stromanbieter den Kunden nicht nur eine Zahlungsmöglichkeit anbieten darf. Es ist demnach unzulässig, wenn dieser für einzelne Tarife lediglich eine Zahlung per Lastschrift akzeptiert.
Die Klausel widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG.
Die Beschränkung auf eine Lastschrift führt zur unangemessenen Benachteiligung einzelner (einkommensschwacher) Kunden, die kein Bankkonto haben und somit vom preisgünstigsten Basistarif ausgeschlossen werden.
Allerdings darf der Stromanbieter die Mehrkosten, die durch die Nutzung verschiedener Zahlungsmöglichkeiten entstehen, den Kunden in Rechnung stellen.
3. BGH
Bereits der BGH (Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12) hatte entschieden, dass ein Gaslieferant den Kunden nicht nur die Wahl zwischen jährlicher Vorauszahlung per Überweisung und Lastschrift anbieten darf.
Die Klausel widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG.
Die Jahreszahlung führt zur unangemessenen Benachteiligung einzelner (vor allem einkommensschwachen) Kunden, die den jährlichen Betrag nicht auf einmal zahlen können.
Allerdings darf der Gasanbieter die Mehrkosten, die durch die Nutzung verschiedener Zahlungsmöglichkeiten entstehen, den Kunden in Rechnung stellen.
4. Fazit
Energielieferanten müssen bei der Gestaltung der Tarife darauf achten, dass sie mindestens 2 gleichwertige Zahlungsweisen anbieten. Des Weiteren dürfen sie einkommensschwache Kunden nicht benachteiligen.