Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 5.3.2010 entschieden, dass Energieversorgungsunternehmen ein Unterlassungsanspruch gegenüber Mitbewerbern zusteht, sofern diese unzulässige Kundenakquise betreiben.Die Beklagte hatte als bundesweit werbendes Unternehmen bei Privatpersonen zu Hause anrufen lassen. Die Telefonnummern hatten diese Personen im Rahmen eines Online-Gewinnspiels abgegeben, bei welchem man u.a. einen Kochkurs gewinnen konnte. Dazu musste eine Einwilligungserklärung mit entsprechender Preisgabe der Telefonnummer angekreutzt werden. Im Falle eines Gewinns würden die Mitspieler dann angerufen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass eine wirksame Einwilligung der angerufenen Kunden für einen Werbeanruf mit Energieangeboten nicht vorliegt. Die Einwilligung der Kunden ist aufgrund des Schutzes der Privatsphäre eng auszulegen. Das bedeute, dass eine Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem Werbezweck , hier u.a. dem Gewinn eines Kochkurses, erteilt wurde. Der Anruf eines Energieanbieters ist daher unzulässig und führt zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
hs, 27.5.2010