Testament – wie errichtet man ein wirksames Testament ?

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I.    Eigenhändiges Testament
Die wohl gebräuchlichste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Bezeichnet wird es deshalb so, weil es (mit „eigenen Händen“) handschriftlich verfasst wird.
Das handschriftlich verfasste Testament wird vollständig und nur vom Erblasser persönlich per Hand geschrieben. Es sollte zur besseren Kenntlichkeit mit „Testament“ überschrieben werden.

Der Erblasser muss eindeutig identifizierbar sein, weshalb die deutliche Angabe des Vor- und Nachnamens und gegebenenfalls des Geburtsnamens zu empfehlen ist. Das Testament ist zu unterschreiben. Sollte später etwas nachgetragen werden, ist auch dies gegebenenfalls zu unterschreiben. Die Unterschrift muss stets einen räumlichen Abschluss bilden.
Zudem sollte der Ort und das Datum der Errichtung des Testaments vermerkt werden. Dies ist wichtig für den Fall, dass zuvor oder später ein abweichendes Testament errichtet wurde/ wird. Denn es gilt stets das zeitlich zuletzt erstellte Testament als wirksam. Soweit das zuletzt verfasste Testament von dem zuvor errichteten abweicht, gilt das ältere Testament als aufgehoben.

Zum Inhalt ist anzumerken, dass dieser – wie bei jeder anderen Form der letztwilligen Verfügung auch – so klar und eindeutig wie möglich zu formulieren ist. Bestehen hinsichtlich des tatsächlich Gewollten Zweifel, wird der Inhalt des Testaments nach dem Erbfall nämlich ausgelegt. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die Erbmasse anders verteilt wird, als vom Erblasser eigentlich gewollt.
Unwirksam kann das eigenhändige Testament sein, wenn
–    es nicht komplett handschriftlich verfasst wurde
–    nicht unterschrieben wurde
–    durch einen anderen als den Erblasser (also nicht persönlich) verfasst wurde
–    der Inhalt gegen das Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist
–    durch ein zeitlich später errichtetes Testament ersetzt wurde
–    oder angefochten wurde
Für die Einsetzung eines Alleinerben durch eigenhändiges Testament dient nebenstehendes Beispiel:
Der Erblasser kann sein einzelnes Testament jederzeit ändern oder widerrufen.

II.    Notarielles Testament
Eine andere Form des Testaments ist das notarielle bzw. öffentliche Testament. Auch diese Form wird nicht selten genutzt.
Hier wird der letzte Wille gegenüber dem Notar entweder mündlich erklärt und der Notar verfasst das Testament dementsprechend schriftlich. Oder der Erblasser selbst verfasst das Testament vorher schriftlich und übergibt es anschließend dem Notar.
Der Notar ist verpflichtet, den Erblasser bei der Errichtung des Testaments rechtlich zu beraten und bei der Formulierung zu helfen.
Vorteil des notariellen Testaments ist, dass der Erblasser nicht bzw. weniger riskiert, Fehler bei der Errichtung des Testaments zu begehen. Außerdem wird das Testament amtlich verwahrt, so dass es geschützt gegen den Zugriff Dritter ist. Sobald der Erbfall eintritt, wird das Testament eröffnet. Anders, als bei Aufbewahrung in der Wohnung des Erblassers, besteht hier grundsätzlich keine Gefahr, dass das Testament später nicht aufzufinden ist.
Nachteil ist, dass dieser Service naturgemäß Kosten mit sich bringt, im Gegensatz zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Dabei fällt eine Gebühr für die Beratung und Errichtung des Testaments an und eine Gebühr für die Verwahrung. Beide richten sich dabei nach dem Wert des Nachlassvermögens.

III.    Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament ist eine Unterform und  kann eigenhändig oder als notarielles Testament errichtet werden.
Gemeinschaftlich kann das Testament nur durch Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wirksam verfasst werden. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder andere nicht verheiratete/ zusammengeschriebene Personen  haben diese Möglichkeit nicht.
Die Partner können bei dieser Form des Testaments gemeinsam darüber entscheiden, wie ihr jeweiliges Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Zu beachten ist jedoch, dass es hier Beschränkungen bezüglich des Widerrufs von Verfügungen gibt. So kann ein neues Testament eines Partners nicht einseitig das gemeinschaftliche Testament aufheben und seine dort getroffenen Verfügungen unwirksam machen, wie das beim eigenhändigen Einzeltestament jederzeit möglich ist.
Treffen die Partner wechselbezügliche Verfügungen, können diese grundsätzlich nur bis zum Tod des anderen Partners widerrufen werden. Die grundsätzlich einzige Möglichkeit des überlebenden Partners, sich nach dem Tod des anderen von seinen Erklärungen im gemeinschaftlichen Testament zu lösen, ist die Ausschlagung dessen, was ihm durch dieses Testament zugewendet wurde. Eine weitere Ausnahme kann bestehen, wenn sich ein anderer Erbe einer Verfehlung schuldig macht.
Zur Wahrung der Form reicht es beim eigenhändigen Testament aus, dass ein Ehegatte/ Lebenspartner das Testament selbst handschriftlich verfasst und unterschreibt und der andere nur Datum und Ort angibt und unterschreibt.
Auch hierfür ein einfaches Beispiel:
Das gemeinschaftliche Testament wird oftmals als sog. „Berliner Testament“ errichtet. Mehr hierzu an anderer Stelle.

IV.    Erbvertrag
Neben der Form des gemeinschaftlichen Testaments gibt es auch den Erbvertrag. Diesen kann der Erblasser mit jeder beliebigen Person schließen, unabhängig in welcher Beziehung er zu ihr steht.
Der Erbvertrag muss in notarieller Form geschlossen werden. Zudem kann er nur höchstpersönlich geschlossen, d.h. nicht durch einen Vertreter geschrieben oder erklärt werden.
Inhaltlich kann der Vertrag einseitige Verfügungen (des Erblassers) oder zweiseitige (vertragsmäßige) Verfügungen enthalten.
Bei zweiseitigen Verfügungen ist zu beachten, dass hierunter nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen fallen. Nicht geregelt werden kann hier z.B. die Bestellung eines Testamentsvollstreckers.
Wurde bereits vorher oder wird später eine andere letztwillige Verfügung getroffen, die dem Erbvertrag widerspricht und den Vertragserben beeinträchtigt, so ist diese Verfügung grundsätzlich unwirksam.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser jederzeit von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann z.B. im Vertrag vorbehalten werden.  Auch beim Rücktritt ist eine Vertretung nicht zulässig. Der Rücktritt muss durch den Erblasser persönlich und gegenüber dem Vertragserben erklärt werden.
Auch nach Abschluss eines Erbvertrages darf der Erblasser grundsätzlich frei über sein Vermögen (der spätere Nachlass) verfügen. Der Vertragserbe (Partei des Erbvertrages) ist aber gegen Schenkungen geschützt, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten vornimmt in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

V.    Weitere Formen
Neben dem notariellen und dem eigenhändigen Testament kommen ausnahmsweise noch das Bürgermeistertestament, das Not(/Zeugen-)testament und das Seetestament in Betracht.
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Testament abweichend von den Formvorschriften wirksam errichtet werden. So reicht es z.B. im Fall des Nottestaments, auch Zeugentestament genannt, wenn es dem Erblasser aufgrund bevorstehender Todesgefahr unmöglich ist, ein notarielles, eigenhändiges oder Bürgermeistertestament (Erklärung des letzten Willens vor dem Bürgermeister) zu errichten. Dann kann er seinen letzten Willen gegenüber drei Zeugen mündlich erklären. Damit es wirksam ist, muss das Erklärte niedergeschrieben werden (z.B. durch einen der Zeugen).
Voraussetzung dieser drei Ausnahmeformen ist jeweils, dass die Gefahr besteht, dass der Erblasser früher stirbt, als er ein Testament (notariell oder eigenhändig) errichten kann.
Besteht solch eine Gefahr nicht, ist ein mündlich erklärter letzter Wille grundsätzlich unwirksam.

 

 

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