Urteil des BGH: Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehensverträgen sind unwirksam

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Der Bundesgerichtshof BGH (Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16) hat Vertragsklauseln für eine Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühren bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz für unwirksam erklärt.

Bei Zinscap-Darlehen sind die Zinsen nach oben und unten begrenzt. Dafür verlangten die Banken und Sparkassen bisher eine Gebühr, welche die Kunden sofort zahlen mussten.

Der BGH stellte fest, dass es sich bei den Klauseln um eine Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Klauseln sind zudem vorformuliert, auch wenn die Darlehensverträge unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, da die Zinssicherungsgebühren anhand bestimmter Vorgaben errechnet werden. Ein individuelles Aushandeln der Gebühr ist somit nicht gegeben.

Der Bank könnten durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze bei steigenden Zinsen Einnahmen entgehen. Daher sichert sie sich durch die Erhebung der Zinscap-Prämie ab. Diese Gebühr ist aber ein laufzeitunabhängiges Entgelt und sieht auch bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Erstattung vor. Dadurch wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Fazit

Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Zinscap-Prämie berechnet und abgezogen wurde.

Sofern Sie Ihren Darlehensvertrag vorzeitig beendet haben und die Zinscap-Prämie nicht anteilig erstattet wurde, haben Sie nun Anspruch auf Rückzahlung. Sie sollten unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Gebühr unter Fristsetzung von ca. 10 Tagen (genaues Datum angeben) stellen.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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