Verdacht der Steuerhinterziehung – Durchsuchung

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 Verhaltensregeln:

Treffen Ermittlungspersonen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuer- oder Zollfahndung) ein, ist umgehend die Unternehmensleitung zu informieren. Die Inhaber der Räume haben ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung, damit sie diese kontrollieren oder zumindest durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände abwenden kann.

Anschließend einen Strafverteidiger anrufen. Dieser wird in der Regel unverzüglich zur Durchsuchung erscheinen. Er klärt mit dem Einsatzleiter Ziel und Umfang der Durchsuchung.

Die Ermittlungspersonen sind über Name, Dienstbezeichnung und telefonische Erreichbarkeit zu befragen. Nur bei begründetem Anlass ist die Vorlage des Dienstausweises zu erbitten, um z.B. den Zutritt von Medienvertretern zu verhindern.

Vor Beginn einer Durchsuchung ist dem Betroffenen der Durchsuchungsbeschluss eines Richters vorzulegen, da die Durchsuchung ohne einen solchen nicht rechtmäßig wäre. Bei Gefahr im Verzug bedarf es einer schriftlichen Anordnung, z.B. von der Staatsanwaltschaft, bzw. der genauen Erläuterung, warum eine Durchsuchung erfolgt und warum Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist schriftlich festzuhalten. Dem Betroffenen muss auch konkret erklärt werden, nach welchen Beweismitteln gesucht wird.

Soll ein Mitarbeiter des Unternehmens als Beschuldigter vernommen werden, sollte dieser grundsätzlich erstmal vom Schweigerecht Gebrauch machen. Dies wird weder als Schuldeingeständnis noch als schlechtes Gewissen gewertet. Jegliche Aussage können später nachgeholt werden, gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Verteidiger.

Soll ein Mitarbeiter als Zeuge vernommen werden, kann auch dieser verweigern, Angaben zur Sache zu machen, ohne dass ihm hieraus Nachteile entstehen, es sei denn, er wird durch Beamte der Staatsanwaltschaft oder der Straf- und Bußgeldsachenstelle vernommen. In diesem Fall besteht aber das Recht, vor der Aussage einen Rechtsanwalt zu konsultieren

Ein Aussageverweigerungsrecht steht hingegen jedem zu, der ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, also als Angehöriger des Beschuldigten, als Berufsgeheimnisträger oder aus Schutz vor Selbstbelastung.

Für das Unternehmen tätige Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sollten auf keinen Fall von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Die Durchsuchung ist zu dulden, wenn sie zur Suche bestimmter Beweismittel dient. Nur dies ist vom Durchsuchungsbeschluss – auch ohne Willen des Hausrechtsinhabers – gedeckt.

Die Ermittler haben kein Recht auf heimliche Durchsuchungen, so dass möglichst stets ein kompetenter Mitarbeiter dabei ist und gegebenenfalls darauf achtet, dass keine Räume betreten werden, die nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst werden.

Wichtig ist, dass keine Unterlagen vernichtet oder beiseite geschafft werden, da sonst ein Haftgrund – wegen Verdunklungsgefahr oder Verdacht der versuchten Strafvereitelung – begründet werden kann.

Nach Rücksprache mit einem Verteidiger kann zudem aktive Mitwirkung bei der Durchsuchung empfohlen werden. Z.B. kann hierdurch gewaltsames Aufbrechen von Räumen, Tresoren oder Ähnlichem verhindert werden bzw . Die Sicherstellung einer gesamten EDV bei Preisgabe von Passwörtern. Durch freiwillige Herausgabe von Unterlagen kann verhindert werden, dass bedeutsame Unterlagen mitgenommen werden, oder dass zufällig weitere Vorgänge ins Blickfeld der Ermittler geraten. Werden die gewünschten Unterlagen herausgegeben, ist der Durchsuchungszweck erreicht und eine Fortsetzung unstatthaft.

Auf den Sicherstellungsprotokollen sollte vorsorglich ein Widerspruch gegen die Beschlagnahme vermerkt werden.

Zudem sollte unbedingt die Aushändigung eines genauen Verzeichnisses über die beschlagnahmten Gegenstände an Ort und Stelle verlangt werden.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob es dringend notwendig ist, Unterlagen im Original oder nicht doch in Kopie mitzunehmen.

Abschließend ist umgehend zu prüfen, ob noch Raum für eine Selbstanzeige besteht, ob Rechtsmittel eingelegt werden und ob gegebenenfalls Verteidiger für beschuldigte Mitarbeiter bestellt werden.

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