Ein Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes schon dann, wenn er ein Schätzgutachten einholt und dem Leasingnehmer das Objekt zum Schätzwert anbietet. Die Übersendung des Gutachtens ist nicht erforderlich.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Leasinggeberin eines Pkw, welchen der Beklagte von ihr leaste.
In dem Leasingvertrag war u.a. vereinbart, dass die Vertragslaufzeit drei Jahre beträgt und der Restwertes des Fahrzeuges nach Ablauf der Laufzeit 45.000,- € betragen soll. Wird der Pkw dann veräußert und liegt der Erlös unter den 45.000,- €, hat der Beklagte die Differenz bis zu den 45,000,- € zu erstatten.
Für den Fall, dass die Parteien sich nicht nach Vertragsbeendigung einig sind, welchen Wert das Fahrzeug hat, dürfen beide ein Sachverständigengutachten anfordern, dessen Kosten jeweils zur Hälfte getragen werden.
Bei Vertragsende beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen, ohne den Beklagten zu informieren. Dieser ermittelte einen Händlereinkaufswert in Höhe von 37.325,- €. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufswert und vereinbartem Restwert zu zahlen.
Der Beklagte recherchierte daraufhin im Internet und fand dort Angebote für Autos, die seinem entsprechen bzw. noch mehr Laufleistung hatten und deren Wert bei etwa 45.000,- € lag. Selbst bei Schwacke war ein Händlereinkaufswert für seinen Wagen mit knapp 43.000,- € angegeben. Dennoch bot die Klägerin dem Beklagten an, das Fahrzeug zum im Gutachten angegebenen Preis zu kaufen, ansonsten würde sie anderweitig veräußern. Der Beklagte reagierte nicht, so dass sie es weiter verkaufte und vom Beklagten nun die Differenz verlangt sowie die Hälfte der Gutachterkosten.
Zur Entscheidung:
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2007, Az. 6 U 45/07, entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Differenzsumme hat, jedoch nicht in Höhe der hälftigen Gutachterkosten.
Die Klägerin hat nicht gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeuges verstoßen. Dieser Pflicht kommt sie bereits dann nach, wenn sie ein Schätzgutachten einholt und dem Leasingnehmer anbietet, dass Fahrzeug zum geschätzten Wert selbst zu kaufen. Dieses Angebot hat der Beklagte nicht angenommen, dann hätte er das Fahrzeug nämlich anderweitig zu einem höheren Preis verkaufen können und so die Differenz wieder „raus“ gehabt. Nach dem Vertrag hätte die Klägerin sogar rechtlich verbindlich verlangen können, dass der Beklagte das Auto für 45.000,- € abkauft.
Im Allgemeinen reicht es, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Frist von 2 Wochen setzt, um sein Angebot, das Auto zu kaufen, anzunehmen. In diesem Fall hatte der Beklagte sogar insgesamt fast drei Wochen, also genug Zeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Leasinggeber das Gutachten innerhalb der Frist zur Verfügung stellt. Dass der Leasingnehmer des Gutachtens kennt, reicht grundsätzlich aus, da eine ausführliche Begründung in der Regel nicht enthalten ist, um die Gutachterkosten möglichst gering zu halten.
Der Beklagte hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, mit welchem er aufrechnen könnte.
Für den anteiligen Ersatz der Gutachterkosten hingegen besteht schon keine Anspruchsgrundlage, auch nicht aus Vertrag.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock