Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank beim Darlehensvertrag

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 Grundsätzlich ist die Bank gegenüber ihren Kunden zur Einhaltung allgemeiner Schutz- und Verhaltenspflichten verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die umfassende Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs zwischen Bank und Kunde. Auch, wenn es am Ende nicht zum wirksamen Vertragsschluss kommt, ist die Bank zur Verschwiegenheit über ihr bekannt gewordene kundenbezogene Tatsachen/ Wertungen verpflichtet.

Daneben hat die Bank über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag, insbesondere über alle für den Kunden anfallenden Kosten bzw. was passiert, für den Fall, dass der Kunde die Raten nicht mehr zahlen kann usw., aufzuklären. Darüber hinausgehende Pflichten hat die Bank jedoch nicht.

Insbesondere sollte sich der Kunde immer im Klaren darüber sein, dass die Bank bei der Vergabe des Kredites/ Darlehens ausschließlich im eigenen Interesse handelt.

Im Einzelnen:

Finanzierungsabwicklung:

Die Bank ist nicht verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Kunden, d.h. die Kreditwürdigkeit in Bezug auf das zu finanzierende Geschäft zu prüfen. Sie muss ihn auch nicht darüber aufklären, falls ein Missverhältnis besteht. Doch tut sie dies in der Regel, um sicher zu gehen, dass sie das Darlehen auch tatsächlich zurückgezahlt bekommt.

Grundsätzlich braucht sie den Kunden auch nicht über die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme oder Kreditart aufzuklären.

Dies gilt jedoch nicht, wenn sie mit dem Kunden vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Finanzierungsberatung durchführt. Hierbei besteht der Zweck gerade darin, den Kunden über die für ihn richtige Finanzierungsart aufzuklären. Die Bank darf dem Kunden daher nur zu einer Finanzierung raten, die der Kunde nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tragen kann. Sie muss ihn umfassend beraten, z.B. muss sie bei einer Existenzgründung auf die Möglichkeit hinweisen, dass öffentliche Fördermittel beansprucht werden können. Führt sie Berechnungen durch, haftet sie für Berechnungsfehler.

Ausnahmsweise haftet die Bank auch für die Verletzung von Aufklärungspflichten, wenn sie dem Kunden statt eines üblichen Ratenkredites anderweitige Kreditvertragsausgestaltungen anbietet, welche nur schwer durchschaubar sind. Hierbei muss sie den Kunden nämlich über die konkreten Vor- und Nachteile des unüblichen Kredites aufklären.

Legt der Kunde aber bereits ein vollständiges Finanzierungskonzept vor, weil er z.B. anderweitig beraten wurde, hat die Bank keine spezielle Beratungspflicht.

Folge der Verletzung einer Aufklärungspflicht ist nicht die Rückgängigmachung des Darlehensvertrages, sondern nur Ersatz der Mehraufwendungen, die der Kunde durch die Pflichtverletzung hatte.

Mittelverwendung:

Eine Besonderheit besteht auch bei Finanzierungsdarlehen. Investitionen bringen in der Regel Risiken mit sich. Die Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über diese Risiken aufzuklären, bloß weil sie die Mittel zur Finanzierung der Investitionen bereitstellt. Diese Risiken kann der Kunde nicht auf die Bank abwälzen.

Ebenso wenig muss die Bank über die Vermögensverhältnisse des (potentiellen) Vertragspartners des Kunden aufklären oder darauf, dass sie selbst diesem keine Kredite mehr gewährt.

Jedoch kann sich aus den Umständen im Einzelfall durchaus eine Aufklärungspflicht der Bank ergeben, wenn der Kunde eine Aufklärung über einen bestimmten Punkt erwarten durfte. Dann spricht für diesen die Vermutung, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung, dementsprechend verhalten hätte. Anderes hat die Bank dann darzulegen und zu beweisen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht nach der Rechtsprechung in folgenden Fällen:

  • wenn die Bank nicht nur Kreditgeberin, sondern auch Beteiligte des zu finanzierenden Geschäftes war

  • wenn sich die Bank in einer Interessenkollision befindet und zu den Risiken des zu finanzierenden Geschäftes durch das Darlehen weitere Gefährdungen für den Kunden schafft

  • wenn sie gegenüber dem Kunden einen erkennbaren Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäftes hat; wenn z.B. der Kunde das Darlehen für den Erwerb einer Immobilie benötigt, welche er vermieten will, und die Bank weiß, dass die angegebenen erzielbaren Mieten unrichtig sind

Sicherheiten:

In der Regel verlangt die Bank Sicherheiten vom Kunden für das Darlehen. Die Werthaltigkeit der Sicherheiten, z.B. Bürgschaft, prüft die Bank nur im eigenen Interesse. Ist die Sicherheit z.B. eine Hypothek, an dem Grundstück, dessen Kauf mittels des Darlehens finanziert werden soll, prüft die Bank in der Regel zuvor den Wert des Grundstücks. Stellt sich dieser als wesentlich niedriger heraus, als der Kaufpreis den der Kunde dafür zahlt, muss die Bank ihn grundsätzlich nicht darüber aufklären.

Auch muss die Bank nicht auf Steuerrechtsänderungen der zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten hinweisen.

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Spiegelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rostock

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