Für Darlehensverträge, welche bis zum Juli 2010 abgeschlossen wurden, endete die Frist zum Widerruf spätestens am 21. Juni 2016. Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen Verträge gilt die Regelung somit nicht.
Daher ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auch der Widerruf von Verträgen auch heute immer noch möglich, welcher in der Zeit von 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 abgeschlossen wurden.
So hat beispielsweise die Volksbank an der Niers eG ihre Kunden in den Darlehensverträgen nicht ordnungsgemäß über alle Pflichtangaben in Kenntnis gesetzt. Der Gesetzgeber hat u.a. in Art. 247 §§3 und 6 EGBGB festgelegt, welche Pflichtangaben in den Vertragstext mit aufzunehmen sind. So ist zum Beispiel mit aufzuführen, wenn Darlehensnehmer verpflichtet sind, zusätzliche Verträge abzuschließen. Dies ist regelmäßig bei Gebäude Versicherungen der Fall. So findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank auch eine entsprechende Formulierung, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet ist, das Sicherungsgut (sprich das Einfamilienhaus etc.) ausreichend zu versichern.
In den vertraglichen Regelungen fehlt dieser Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung jedoch vollständig, vielmehr heißt es nur:
“Kosten für die Gebäudeversicherung gemäß Versicherungsvertrag”
Das diese Versicherung laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend abzuschließen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Urteil des OLG Düsseldorf
Auf dieser Grundlage hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Entscheidung vom 30.6.2017 festgestellt, dass eine so gestaltete Information für den Verbraucher irreführend ist, keine Pflichtangabe darstellt und aufgrund dieser nicht vollständigen Pflichtangaben die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.
Im Kern der Auseinandersetzung ging es auch hier darum, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eine Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung enthalten war, diese jedoch in den vertraglichen Regelungen in dieser Klarheit fehlte. So enthielt der Vertrag nur eine lapidare Formulierung, dass sich auch “Kosten für eine Gebäudeversicherung” ergeben können.
Pflichtangaben irreführend
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Formulierung in den Verträgen der im Gerichtsverfahren betroffenen Bausparkasse – im Gegensatz zur Vorinstanz Landgericht Mönchengladbach – als nicht gesetzeskonform angesehen. Nach Darstellung des Oberlandesgerichts beginnt die Widerrufsfrist für die Verbraucher erst dann zu laufen, wenn er alle erforderlichen Pflichtangaben zum Darlehensvertrag – unter anderem auch die zum zwingenden Abschluss weiterer Verträge wie der Gebäudeversicherung – in der Vertragsurkunde, einem Darlehensantrag oder in den entsprechenden Abschriften erhalten hat.
Vorliegend verlangte die Bausparkasse den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung, weswegen diese Information als Pflichtangabe in den Vertragsunterlagen zu finden sein musste.
Da diese Pflichtangabe jedoch fehlte, hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Eine Rückabwicklung ist auch heute noch möglich.
Widerrufsbelehrung bei Volksbank a.d. Niers fehlerhaft in der Widerrufsfolgen
Bei den Darlehensverträgen der Volksbank zur Finanzierung einer Immobilie kommt erschwerend hinzu, dass die Widerrufsbelehrung selbst auch fehlerhaft ist. Da es sich um ein Darlehen handelt, welches durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, hätte die Widerrufsbelehrung durch folgenden Zusatz ergänzt werden müssen:
Wenn der Darlehensnehmer Nachweis, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertrag sind, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann zu Beispiel in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Die Folge ist, dass diese Widerrufsbelehrung nicht gesetzeskonform und ein Widerruf – auch aus dem Grunde – heute noch möglich ist.
Es kam somit in keiner Weise darauf an, ob daneben womöglich die Widerrufsbelehrung falsch oder richtig war. Entscheidend war, dass die Widerrufsfrist mangels vollständiger Information über sämtliche Pflichtangaben noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.
Folglich konnten die Darlehensnehmer ihren Vertrag widerrufen und kamen somit in die Vorteile der zinsgünstigen Umschuldung sowie des Nutzungsersatz.
Sehr viele Darlehensverträge betroffen
Bei Durchsicht vieler Verträge haben wir festgestellt, dass fast ausnahmslos die (Bau-) Sparkassen und Banken diese Pflichtangaben in ihren Verträgen aus der Zeit August 2010 bis Juni 2014 mangelhaft darstellten.
Von daher hat bei vielen Verträgen die eigentliche Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Daher besteht besteht für diese Verträgen noch die Möglichkeit, diesen Vertrag durch Widerruf rückabzuwickeln.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock