Widerruf von Darlehensverträgen – Verbraucher haben lt. BGH Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 5,0 % über Basiszins

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Nach einem erfolgreichen Widerruf von Darlehensverträgen stellt sich die Frage, wie das begonnene Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist. Dabei müssen die jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Bank hat dem Darlehensnehmer ursprünglich die Nettodarlehenssumme zur Verfügung gestellt und ausgezahlt. Der Verbraucher hat an die Bank monatliche Ratenzahlungen (i.d. R. bestehend aus Zins+Tilgung) geleistet.

Die erbrachten Leistungen hat die jeweils andere Vertragspartei genutzt. Der Verbraucher hat den Darlehensbetrag genutzt (zum Beispiel um den Kaufpreis für ein Grundstück zu bezahlen), die Bank hat die monatlich vom Verbraucher gezahlten Raten eingenommen und damit gearbeitet (z.B. ein neues Darlehen an weitere Kunden ausgereicht, das Geld angelegt, …) Für diese Nutzung muss jeweils eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26. September 2015, Az: XI ZR 116/15 nun noch einmal klargestellt, welche Nutzungsentschädigung von der jeweiligen Vertragsseite zu zahlen ist.  Wenn ein Darlehensvertrag im Rahmen eines Widerrufs rückabgewickelt wird, dann gelten die Regelungen aus einem Muster-Urteil  vom 10. 3. 2009 (Az. XI ZR 33/08) nach wie vor. Es muss sich allerdings um Verträge handeln, welche vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden).

Danach beträgt der Nutzungsersatz eines Verbrauchers nach Widerruf für die von ihm geleisteten Raten 5,0 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Laut BGH ist davon auszugehen, dass die Bank einen Gewinn in dieser Höhe erzielt. Der Bank bleibt es allerdings vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass sie nur einen geringeren Gewinn erzielt hat durch Vorlage konkreter Unterlagen und Berechnungen.

Die Bank Ihrerseits darf bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes in Bezug auf den von ihr ausgereichten Darlehensbetrag nicht den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu Grunde legen. Stattdessen ist der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Verträge zu verwenden. Der marktübliche Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und herausgegeben.

Für Verträge, die ab dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden, gilt im Grundsatz, dass der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung seitens der Bank zugrunde zulegen ist. Der Verbraucher kann aber den Nachweis erbringen, dass sein Gebrauchsvorteil niedriger war. Dies kann er beispielsweise wiederum durch den Nachweis, dass der durchschnittliche Zins, also der marktübliche Zins, unter dem vertraglich vereinbarten Zins lag.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
Rostock

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