Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen für Immobilien und Pkw ab Juni 2010 möglich – Urteil des EuGH sorgt für Paukenschlag

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Dieses Urteil des europäischen Gerichtshofes EuGH kommt überraschend, auch wenn es inhaltlich richtig ist. Es geht um die Widerrufsinformation in Darlehensverträgen aus dem Zeitraum 2010-2016.

1.

Der Gesetzgeber hatte zur Vereinheitlichung eine Widerrufsinformation vorgegeben und diese wurde von den Banken in der Regel vollständig übernommen. Die Regelung war jedoch hinsichtlich des Fristbeginns undurchsichtig, da auf weitere Gesetze verwiesen wurde, welche man hätte lesen müssen.

Die deutschen Gerichte einschließlich des Bundesgerichtshofes (Urteil vom November 2016) hatten diese Regelung jedoch als rechtskonform und transparent eingestuft.

Die vom EuGH mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-66/19 beanstandete Regelung in der Widerrufsinformation lautet wie folgt:

„..Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § finde 92 Abs. 2 BGB (zum Beispiel Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zu Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat…“

Was in § 492 II BGB steht, war aus dem Vertrag natürlich nicht erkennbar, man hätte den Gesetzestext lesen müssen. Dieser verwies allerdings wiederum auf Art. 247 Paragrafen 6 des EGBGB. Man hätte also auch noch diesen Gesetzestext zu handhaben müssen, um zu wissen, welche Unterlagen vorliegen müssen. So etwas nennt sich Kaskadenverweis.

Für viele Anwälte war diese Regelung das Gegenteil von verbraucherfreundlich.

2.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass diese Regelung der europäischen Richtlinie für Verbraucherkredit verträge widerspricht. Nach dieser Regelung steht den Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu. Unternehmer müssten die Verbraucher in klarer und eindeutiger Form über die Frist und alle weiteren Voraussetzungen zur Ausübung des Widerrufsrechts informieren.
Mit dem sogenannten Kaskadenverweis sei dies jedoch nicht gewährleistet. Die Regelung sei somit unwirksam und die Verbraucher könnten grundsätzlich ihre Verträge auch heute noch widerrufen, obwohl bereits viele Jahre seit dem Vertragsschluss vergangen sein werden.  

3.

Widerrufen lassen sich daher grundsätzlich alle Verbraucherdarlehensverträge, die seit 11.6.2010 abgeschlossen wurden. Dies betrifft sowohl Immobiliendarlehensverträge als auch Privatdarlehensverträge, bspw. für den Kauf eines PKWs.

Der Vorteil bei Immobiliendarlehensverträgen liegt darin, dass auf diese Weise eine Umschuldung auf einen zinsgünstigeren Vertrag möglich wird.

Zudem kann im Falle eines erfolgreichen Widerrufs bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages keine Vorfälligkeitsentschädigung oder auch Nichtabnahmeentschädigung (beim Widerruf von sogenannten Forward Darlehen) seitens der Banken und Sparkassen mehr verlangt werden.

Bei der Finanzierung von PKWs liegt der Reiz darin, dass der Vertrag beendet und das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Jahre genutzt wurde. Dass dies möglich ist, wurde von Gerichten bereits mehrfach und rechtskräftig festgestellt.

4.

Einschränkung könnte es bei bereits beendeten Darlehensverträgen geben.

So hat der Bundesgerichtshof in anderen Widerrufsverfahren bereits festgestellt, dass der Anspruch auf Widerruf verwirkt sein kann, wenn der Vertrag auf einseitigen Wunsch des Darlehensnehmers/Verbrauchers vorzeitig und somit vor Ablauf der Zinsbindungsfrist abgewickelt wurde und kein Vorbehalt hinsichtlich eines möglichen Widerrufs erklärt ist.

Bei Verträge, die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist durch Erfüllung beendet sind, könnte gleiches gelten, wenn seit der Beendigung des Vertrages längere Zeit vergangen ist.

Auch wenn die rechtliche Lage für Verbraucher als äußerst vielversprechend einzustufen ist, so ist jedoch die Überprüfung der Sach- und Rechtslage in jedem einzelnen Fall erforderlich.

Gerne übernehmen wir für Sie die kostenfreie 1. Einschätzung. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen, sofern diese auf ihren Sachverhalt zu treffen:

  1. Vollständiger Darlehensvertrag
  2. Evtl. Kaufvertrag (bei Pkw)
  3. evtl. Widerrufsschreiben an die Bank/Sparkasse
  4. evtl.Unterlagen zur vorzeitigen Ablösung mit Vorfälligkeitsentschädigung
  5. eventuell Unterlagen zur Nichtabnahmeentschädigung

Sofern bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung fandest, übernehmen wir auch gerne die Prüfung und die Anfrage bei ihrem Versicherer. Bitte übersenden Sie uns dazu Daten ihrer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsnummer, Versicherungsgesellschaft Gesellschaft, Beginn der Versicherung, gegebenenfalls Versicherungsbedingungen) Bei Immobilien Darlehensverträgen verlangt der Versicherer zur Bewertung häufig noch folgende Informationen:

  1. Handelt es sich um eine selbst genutzte Immobilie oder wird diese vermietet
  2. handelt es sich um einen Altbau oder um einen Neubau
  3. wurde mit dem Darlehen eine umfangreiche Sanierung, mit Baugenehmigung vorgenommen

Im Eigeninteresse bitten wir Sie, uns möglichst vollständige Unterlagen Informationen zu überreichen. Wir werden uns dann zeitnah mit einer 1. Einschätzung bei Ihnen zurückmelden.

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Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.

Telefon: 0381 / 440 777-0

Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock

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