Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der APO Apotheker- und Ärztebank ermöglicht Rückabwicklung des Darlehensvertrages

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Die APO- Bank hat im Jahr 2013 eine Widerrufsbelehrung verwendet, welche nach unserer Einschätzung nicht mit der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers identisch ist.
Dies liegt zum einen daran, dass die Widerrufsbelehrung sich über zwei Seiten des Darlehensvertrages erstreckt, während sich die Musterwiderrufsbelehrung auf einem Blatt befindet. Darüber hinaus ist sie auch nicht gesondert hervorgehoben. Vielmehr fügt sie sich in die übrigen Vertragsbedingungen ein und verstößt damit gegen das vom Gesetzgeber verlangte Deutlichkeitsgebot. Aus unserer Sicht ist damit nicht gewährleistet, dass Darlehensnehmer das Widerrufsrecht als ein gesondertes, neben dem vertraglichen Vereinbarungen bestehendes Recht erkennen und dies die Ausübung hindert.

Auch die verwendete Schrift ist identisch mit den übrigen Vertragsbedingungen und führt nicht zu einer gesondert hervorgehobenen Darstellung.Eine Umrahmung der Widerrufsbelehrung fehlt vollständig.

Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015. In jenem Fall wurde von der Sparkasse eine Muster- Widerrufsbelehrung, allerdings mit Abweichungen verwendet. Das OLG München hat unter Punkt B.I. und B.II. festgestellt, dass auch dort keine drucktechnisch deutliche Gestaltung vorlag und zudem die Widerrufsinformation nicht deutlich in Bezug auf den Fristbeginn war.
Im Ergebnis hat die dort verklagte Sparkasse den Rechtsstreit verloren.

Von daher sehen wir gute Chancen, auch gegen die Widerrufsbelehrung der APO-Bank erfolgreich vorzugehen.

Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf

Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages

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Tel. 0381 440 777 0
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Rostock

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