Widerrufsbelehrung der DEBEKA Bausparkasse in Darlehensverträgen fehlerhaft – Rückabwicklung möglich

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Uns erreichen vermehrt Prüfungsanfragen für Widerrufsbelehrungen, welche die Debeka Bausparkasse in ihren Darlehensverträgen in den Jahren zwischen 2004 und 2009 verwandt hat.

Die Debeka Bausparkasse hat in vielen Fällen nicht die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendet, sondern eine eigene Widerrufsbelehrung entworfen. Allerdings ist die Widerrufsbelehrung nach unserer Einschätzung nicht mit den gesetzgeberischen Vorgaben in Einklang zu bringen. In einer Vielzahl der Verträge fehlt insbesondere in den Widerrufsfolgen der Hinweis, dass der Darlehensnehmer nach einem Widerruf verpflichtet ist, der Bank den Darlehensbetrag einschließlich Verzinsung innerhalb von 30 Tagen zu erstatten. Daneben ist auch die Bank verpflichtet, ihrerseits die vom Darlehensnehmer erhaltenden Ratenzahlung zu verzinsen und an diesen zurückzuerstatten.

Auf diese Folgen ist in der Widerrufsbelehrung nicht hingewiesen, sodass die Belehrung fehlerhaft ist.
Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist in diesen Verträgen noch nicht zu laufen begonnen hat und somit diese Verträge auch heute noch widerrufen werden können.

Achtung: Die Frist zum Widerruf von Darlehensverträgen endet am 20 6.2016 !!

 

Hier gehts zum —————–>Formular Musterwiderruf

Hier gehts zum – ————— >Ratgeber für den Widerruf eines Darlehensvertrages

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Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, bestenfalls zugleich mit den aussagekräftigen Unterlagen wie Darlehensvertrag, Europäisches Standardmerkblatt und sonstigem weiteren Schriftverkehr mit der Bank.

Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Zusendung der Unterlagen sowie eine erste Einschätzung der Angelegenheit löst für Sie noch keine Kosten aus.

Tel. 0381 440 777 0
Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Rostock

 

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