An die Formulierungen in Widerrufsbelehrungen hat der Bundesgerichtshof BGH insgesamt sehr hohe Anforderungen gestellt. Vor allem müsse eindeutig erkennbar sein, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Ein Verbraucher hatte seinen Beitritt zu einem Immobilienfond widerrufen. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
„ Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen …widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.3.2009, Az: XI ZR 33/08 diese Widerrufsbelehrung als undeutlich eingestuft und damit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht auch noch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zugebilligt.
Die Belehrung ist nach Auffassung des BGH deswegen irreführend, da sie bei einem unbefangenen, durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, den Eindruck erwecke, die Voraussetzungen für den Widerruf beginnen bereits mit der Übersendung des Darlehensantrages, welcher die Widerrufsbelehrung enthält.
Dies werde so verstanden, dass die Widerrufsfrist somit ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag des Zugangs des Angebots der Bank zu laufen beginne .
Dies widerspricht dem Deutlichkeitsgebot i.S. des § 355 BGB .
Damit konnte der Verbraucher seinen Darlehensvertrag widerrufen. Mit diesem Darlehen hatte er eine Beteiligung an einem Immobilienfonds finanziert. Diese 2 Verträge waren verbundene Geschäfte, sodass auch der Beitritt zum Immobilienfond rückabgewickelt werden konnte.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt