Die Deutsche Kreditbank AG, kurz DKB, hat im Jahr 2005 in Darlehensverträgen unwirksame Widerrufsbelehrungen verwandt. In diesen Widerrufsbelehrungen hat die DKB für den Fristbeginn folgende Formulierung gewählt: Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Zu dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1.3.2012, Az: III ZR 83/11 festgestellt, dass eine derartige Belehrung über den Fristbeginn unzureichend ist, da sie den Verbraucher nicht klar genug und eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Der Verbraucher kann der Formulierung nur entnehmen, dass die Widerrufsfrist jetzt oder später beginnt, der Beginn des Fristablaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll.
Keine Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung
Die Formulierung wäre allerdings dann unschädlich, sofern die DKB die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendet hätte. Zwar hat die Widerrufsbelehrung der DKB den Anschein, als würde sie das Muster der Widerrufsbelehrung darstellen. Allerdings ist dies nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass sich auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung nur derjenige berufen darf, welcher das Muster zu 100 % sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nach übernimmt.
Dies ist bei der von der DKB verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch offensichtlich nicht der Fall. Bereits der äußeren Gestaltung nach entspricht diese Widerrufsbelehrung nicht dem amtlichen Muster.
Für inhaltliche Änderungen gilt, dass auch diesbezüglich jede, auch nur geringste, Abweichung von der Musterbelehrung die Schutzwirkung entfallen lässt. In der Belehrung der DKB finden sich mehrere Ansatzpunkte, dass in den Mustertext gestalterisch eingegriffen wurde und somit die Schutzwirkung entfällt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese Verträge auch heute noch widerrufen werden können. Dies hat zur Folge, dass möglicherweise gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangt werden können bzw. günstigere Zinssätze möglich sind.
Widerruf auch bei gekündigten oder aufgehobenen Darlehensverträgen
Für den Widerruf in Betracht kommen auch bereits abgewickelte oder gekündigte Darlehensverträge. Auch für derartige Konstellationen ist das Widerrufsrecht auch heute noch nicht erloschen.
Die von der Bank regelmäßig eingewandte Verwirkung (die Bank musste mit einem Widerruf nicht mehr rechnen) greift in der Regel nicht, da diesbezüglich lange Zeiträume verstrichen sein müssen.
Auch eine Aufhebungsvereinbarung ändert nichts daran, dass das Widerrufsrecht regelmäßig bestehen bleibt. Durch die Aufhebungsvereinbarung wird in der Regel nur vereinbart, dass die Bank eine vollständige Zinszahlung nun entgegen der vertraglichen Vereinbarung vor Ablauf der Zinsbindung erhält. Der ursprüngliche Darlehensvertrag wird dadurch nicht beseitigt.
Unser Angebot an Sie:
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Die erste Einschätzung Ihrer Angelegenheit erfolgt unverbindlich und löst noch keine Kosten aus.
Den weiteren Werdegang, insbesondere die dabei entstehenden Kosten, werden wir im Anschluss gesondert besprechen, sofern ein weiteres Vorgehen von Ihnen gewünscht ist.