Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag einer Bank undeutlich – BGH-Urteil ermöglicht so Rückabwicklung

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Erneut ist es ein kleiner Fehler in der Formulierung einer Widerrufsbelehrung, welcher diese insgesamt unrichtig macht. Allerdings bedurfte es zu dieser Feststellung des kompletten Verfahrensweges bis zum Bundesgerichtshof BGH, um dies durchzufechten.

Mit Urteil vom 16.10.2018, XI ZR 370/17 hat der Bundesgerichtshof BGH  folgende Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft:

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.

Der BGH kommt zu der Feststellung, dass diese Formulierung nicht hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet.

Durch die Formulierung “nicht taggleich mit dem Vertragsschluss… belehrt worden sei” , bilde den Anwendungsbereich von § 355 Abs. 2 S.2 BGB a. F. (alte Fassung) unzutreffend ab.

Damit nur eine zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginne, müsse über das Widerrufsrecht spätestens zeitgleich mit dem Zugang der Annahmeerklärung belehrt werden.
Eine Belehrung bei Vertragsschluss liege auch dann noch vor, wenn der Darlehensgeber die Widerrufsbelehrung innerhalb eines einheitlichen Vorganges bzw. ohne Unterbrechung des Geschehensablauf zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung erteile.
Eine Belehrung außerhalb eines solchen Vorganges erfolge dagegen nach Vertragsschluss.

Die streitige Widerrufsbelehrung grenze die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Mit ihrer Formulierung habe die Bank eine unzutreffende Abgrenzung von der Nachbelehrung vorgenommen, da in einem Fall, in welchen die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach Unterbrechung des Geschehensablaufes erteilt wurde, statt einer einmonatigen mit einer zweiwöchigen Frist versehen.
Dies entspricht nicht der Gesetzeslage und ist somit sachlich unrichtig und nicht hinreichend deutlich formuliert.

Dabei sei es irrelevant, ob der Vertrag auch tatsächlich ohne Unterbrechung des Geschehensablaufes abgeschlossen wurde.
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15) entschieden hat, kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht durch die Umstände des tatsächlichen Vertragsschlusses präzisiert werden.

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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