Ist für den Darlehensvertrag eine bestimmt Laufzeit vereinbart, endet er mit Ablauf dieser. Andernfalls kann der Vertrag durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Rücktritt oder Kündigung erfolgen. Wurde das Darlehen noch nicht ausgezahlt, steht dem Darlehensnehmer unter Umständen – so beim Verbraucherdarlehensvertrag- ein Widerrufsrecht zu.
Bei der Kündigung ist zu berücksichtigen, ob der gesamte Krediteröffnungsvertrag oder nur der einzelne Darlehensvertrag beendet werden soll. Die Kündigung kann nicht mehr widerrufen werden, sobald sie beim Darlehensgeber eingegangen ist.
– ordentliches Kündigungsrecht der Bank:
Sowohl die Bank als auch der Darlehensnehmer können die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Verträge kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Bank hat die Interessen des Kunden zu beachten und darf das Verhältnis nicht willkürlich kündigen. Andererseits übernimmt sie nicht das unternehmerische Risiko des Kunden.
Die Bank ist jedenfalls dann befugt zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtert haben und zu befürchten ist, dass er das Darlehen voll in Anspruch nehmen wird, obwohl er dieses höchst wahrscheinlich nicht zurückzahlen kann. Hat der Kunde aber schon des Öfteren überzogen, und hat die Bank dies geduldet, darf er darauf vertrauen, dass die Bank dies auch weiterhin zulässt. Kündigt die Bank stattdessen, ist diese Kündigung möglicherweise unwirksam. Zumindest aber muss sie den Kunden vorher abmahnen.
Die Bank kann auch nicht kündigen, wenn sie über vollwertige Sicherheiten verfügt und keine Beeinträchtigung der Verwertung dieser Sicherheiten zu befürchten ist, der Kunde das Kapital erbringt und die Kündigung unverhältnismäßige Nachteile für ihn mit sich brächte.
Die Bank darf auch nicht kündigen, wenn der Kunde wirtschaftlich von ihr abhängig ist, weil sie z.B. darauf eingewirkt hat, dass er Geschäftsverbindungen zu anderen Banken aufgegeben hat.
– außerordentliches Kündigungsrecht der Bank:
Dies erfordert einen wichtigen Grund. Bevor das Darlehen ausgezahlt wird an den Kunden, kann die Bank immer außerordentlich kündigen, danach nur in der Regel und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden. Als außerordentlicher Kündigungsgrund kommt z.B. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden in Betracht. Zu vergleichen sind die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Abschluss des Darlehensvertrages und bei Kündigung. Danach ist es als wesentliche Verschlechterung anzusehen, bei Verlust von Eigentum und der Liquidität um mehr als ein Viertel. Auch reicht es aus, wenn bei einem gewährten Sanierungskredit die Sanierung nicht mehr aussichtsreich erscheint. Oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kunden unmittelbar droht. Daneben muss auch die Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet sein.
Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, hat die Bank stets ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Hat der Kunde der Bank gegenüber falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht oder verweigert er die Vorlage von Unterlagen, die seine Vermögensverhältnisse belegen, kann die Bank ebenfalls fristlos kündigen. In jedem Fall muss sie den Kunden aber zuvor abmahnen, wenn dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Das gleiche Recht hat die Bank, wenn der Kunde sich weigert, die erforderlichen Sicherheiten zu bestellen.
Befindet sich der Kunde erstmalig im Zahlungsverzug oder überschreitet die eingeräumte Kreditlinie, kann sie ebenfalls kündigen, wenn sie ihn zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.
Wird die außerordentliche Kündigung erklärt, kann hilfsweise gleichzeitig die ordentliche Kündigung erklärt werden für den Fall, dass die außerordentliche unwirksam ist.
Gibt es mehrere Darlehensnehmer, muss die Kündigung gegenüber jedem einzelnen erklärt werden. Eine mündliche Kündigung ist in der Regel ausreichend. Wichtig ist, dass sie eindeutig als außerordentliche Kündigung aufzufassen ist.
Ist die Kündigung der Bank unberechtigt, ist sie dadurch nicht automatisch unwirksam. Vielmehr macht sich die Bank dadurch schadensersatzpflichtig gegenüber dem Kunden.
– ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers:
Die Kündigung durch den Darlehensnehmer/ Kunden darf nicht durch Vereinbarungen im Vertrag erschwert werden. So darf z.B. keine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Ob und wann der Kunde das Darlehen kündigen darf, kommt darauf an, ob es sich um ein Darlehen mit festem oder variablem Zinssatz handelt. Ist ein fester Zinssatz vereinbart, kann der Kunde grundsätzlich erst zum Ablauf der Zinsbindung kündigen.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet das Darlehen und die Rückerstattung des ausgezahlten Darlehensbetrages an die Bank wird fällig.
Bei variablem Zinssatz kann jederzeit eine Änderung des Zinssatzes eintreten, z.B. bei Bindung an den Basiszinssatz, welcher sich alle sechs Monate ändert. Diese Art von Darlehensvertrag kann jederzeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
– außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers:
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden ist, dass der Darlehensvertrag für einen bestimmten Zeitraum zu einem festen Zinssatz abgeschlossen wurde und der Rückzahlungsanspruch durch ein Grundpfandrecht abgesichert ist. Zudem muss er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Grundstück, das zur Sicherung dient, anderweitig verkauft werden soll.
Gegebenenfalls hat der Kunde der Bank eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu zahlen.
Auch wenn eine außerordentliche Kündigung möglich wäre, kann der Kunde stattdessen darauf verzichten und Vertragsanpassung verlangen, z.B. Bestellung weiterer Sicherheiten, Zinsanpassung oder Stundung von Darlehensraten. Dies kann er aber nicht bloß deshalb verlangen, weil er das Darlehen nicht mehr benötigt oder eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit entdeckt hat. Er hat in der Regel vor Abschluss des Darlehensvertrages ausreichend Gelegenheit, sich verschiedene Angebote einzuholen.
Ein Kündigungsrecht kann sich aber auch dann ergeben, wenn z.B. der Darlehensnehmer droht zahlungsunfähig zu werden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht
Rostock