Geldanlagen in Windkraftfonds gewinnen nicht zuletzt aufgrund mangelnder Alternativen und der viel gepriesenen Energiewende an Bedeutung.
Jedoch ist auch dies eine Geldanlage mit Risiko. Auch bei einem noch so guten Windstandort kann sich die Beteiligung negativ entwickeln, Totalverlust der Geldanlage ist zumindest nicht ausgeschlossen.
Das OLG Schleswig Holstein hat nun ein Verkaufsprospekt der Firma Procon zu untersuchen gehabt. Nach Meinung des OLG enthält dieser Prospekt irreführende Werbung.
Mit Urteil vom 05.09.2012 (6 U 14/11) hatte das OLG zu der massiv gestaltete Werbung der Firma Procon mit Genussrecht zu entscheiden. In diesen Werbungen hieß es: “rentabel, flexibel, einfach”, sowie weiterhin „an alle Sparfüchse“ gerichtet. Zudem warb man damit, dass diese Anlage „wieder jetzt kommend, maximal flexibel“ sei.
Es handelt sich um eine „Geldanlage die Sicherheit und Stabilität bietet…, reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte…, sichere Einnahmen.“
Diese Geldanlage sei wie ein „grünes Sparbuch“.
Das OLG hat diesen Werbeanzeigen eine Absage erteilt. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass die Geldanlage in Genussrechten keinesfalls eine ebenso sichere Geldanlage wie die bei der Bank auf dem hergebrachten Sparbuch sen. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen.
Nur bei Sparguthaben auf der Bank besteht demgegenüber im Falle der Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000,00 € pro Sparer. Bei Genussrechten sei dies eben nicht der Fall.
Zudem werde das Kapital, welches bei der Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Procon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Rückzahlungsansprüche.
Auch treffe die Aussage, dass maximale Flexibilität gegeben sei, nicht zu.
Eine solche Flexibilität ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung einer Geldanlage. Bei den von der Procon ausgegebenen Genussrechten trifft dieses jedoch nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine weitere reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Frist von einem halben Jahr.
Aus diesem Grunde sind die im Verkaufsprospekt enthaltenen Aussagen irreführend. Für Procon ist dies nach bereits im Jahr 2011 erlittener Niederlage – dort garantierte Procon unzulässigerweise jährlich eine Mindestausschüttung auf ihre Einlage von 6 % -, eine weitere schlappe vor Gericht.
Mit Urteil vom 21.12.2011 hatte das OLG Schleswig-Holstein damals entschieden, dass die Abgabe einer solchen Ausschüttungsgarantie bei den Anlegern nicht den Eindruck einer unternehmerischen Beteiligung an der Wertentwicklung der Kommanditbeteiligung, sondern eher den Eindruck einer verlustsicheren Geldanlage mit Mindestrendite erwecke. Dies sei unerlaubtes Einlagengeschäft.
Klagende Anleger hatten mit ihren Forderungen auf vollständige Schadensfreistellung im Ergebnis natürlich Erfolg.
Es bestehen daher durch das OLG-Urteil festgeschriebene Ansatzpunkte, sich aus dieser Beteiligung lösen zu können.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt