Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Bürgen

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Forderungen, die durch eine dingliche Belastung (hier: Hypothekenvormerkung) als auch durch eine Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin (Bank) nimmt die Beklagte als Bürgin aus einer Bürgschaft für ein Darlehen in Anspruch. In der Bürgschaftserklärung verbürgte sich die Beklagte nicht nur für das Darlehen, sondern für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner. Die Beklagte ist die Tochter des Anteilsinhabers und Vorstandsvorsitzenden der Hauptschuldnerin.

Zur Entscheidung:

Der BGH hat mit Urteil vom 24.11.2009, Az.: XI ZR 332/08 entschieden, dass die Klägerin (Bank) keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, da die Bürgschaft gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig ist (sittenwidrig).

Die Bürgschaft hätte die Beklagte finanziell krass überfordert, da sie nicht mal in der Lage gewesen wäre, die laufenden Zinsen des Darlehens zu begleichen, da diese bereits ihr Monatseinkommen übersteigen.

Zwar gehörte der Beklagten ein Grundstück, und eine krasse Überforderung des Bürgen ist nicht anzunehmen, wenn die Bürgenschuld durch den Wert des Grundstücks abgedeckt wird.

Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist aber nur der effektiv verfügbare Sicherungswert dinglichen Vermögens zu berücksichtigen

Das Grundstück der Beklagten hatte im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung einen Wert von 385.000 € und war mit einer Hypothekenvormerkung (ebenfalls zugunsten der Klägerin) in Höhe von 370.000 € belastet. Daher bestand eine Leistungsfähigkeit der Beklagten nur in Höhe der Differenz (15.000 €). Ihr monatliches Einkommen war selbst zusammen mit dieser Differenz nicht ausreichend, um die laufenden Zinsen zu tilgen.

Das Leistungsvermögen ist daher aufgrund einer Prognose zu beurteilen, mit welchem Stand der Hauptforderung bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung vernünftigerweise zu rechnen war.

Im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung war nicht mit einer Verringerung der Kreditforderung zu rechnen. Dies vor allem deshalb, da die Klägerin und der Hauptschuldner bei Abgabe der Bürgschaftserklärung noch in Verhandlung über die Gewährung weiterer Kredite standen. Für solche zukünftige Forderungen hatte sich die Beklagte auch verbürgt.

Aufgrund der krassen finanziellen Überforderung sei nach dem BGH daher davon auszugehen, dass die Beklagte zumindest überwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Vater, also aufgrund eines fremdbestimmten Willensentschlusses, die Bürgschaft übernommen hat.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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