In den letzten Monaten werden von den Landgerichten (LG) und den Oberlandesgerichten (OLG) immer mehr Urteile getroffen, welche die Forderungen von Insolvenzverwaltern gegenüber Anlegern /Kommanditisten auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückweisen. Dies betrifft insbesondere insolvente Schiffsfonds.
Es hat den Anschein, als versuchen die Insolvenzverwalter grundlos die Insolvenzmasse durch offensichtlich gar nicht benötigte Rückzahlungen künstlich aufzublähen.
1. Wie läuft ein Insolvenzverfahren eigentlich ab?
Üblicherweise läuft das Verfahren in etwa wie folgt ab:
Wird ein Schiffsfonds insolvent, dann wird durch das zuständige Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser soll im Wesentlichen dafür sorgen, dass die Gläubiger der insolventen Gesellschaft möglich vollständig ihre Forderung erfüllt bekommen – die Bank also ihr Darlehen vollständig zurück erhält, die Schiffswerft die letzte Reparaturrechnung bezahlt bekommt, der Tankstelle die letzte Lieferung von Schiffdiesel bezahlt wird .. usw..
a)
Alle Gläubiger, die der Meinung sind, dass Sie von der insolventen Firma noch eine Gegenleistung in der Regel in Form von Geld erhalten, müssen Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden und die Belege beifügen, aus denen sich Ihre Forderung ergibt. Aus allen berechtigten Forderungen ergibt sich dann der Betrag, welchen die insolvente Gesellschaft allen Insolvenzgläubigern insgesamt noch schuldet.
b)
Dann muss der Insolvenzverwalter prüfen, wieviel Vermögen in der Gesellschaft vorhanden ist. Das kann ein Guthaben bei der Bank sein oder auch Gegenstände, Material etc.
Dazu gehört grundsätzlich auch das Schiff. Dieses Schiff wird der Insolvenzverwalter versuchen, bestmöglich zu verkaufen und dieses Geld fließt dann ebenfalls in die sogenannte Insolvenzmasse.
c)
Reicht diese Insolvenzmasse nicht aus, um alle Forderungen der in der Insolvenztabelle berücksichtigten Gläubiger zu bezahlen, muss der Insolvenzverwalten prüfen, ob von der insolventen Firma in der Vergangenheit zu Unrecht Zahlungen geleistet wurden, welche das Vermögen verringert haben.
Zu Unrecht wurden häufig Ausschüttungen an die Kommanditisten geleistet, obwohl die Schiffgesellschaft an sich gar keine Gewinne erzielt hat, sondern erhebliche Verluste.
Diese Ausschüttungen fordert der Insolvenzverwalter zurück und nimmt dabei in der Regel (zurecht) auch zunächst alle Anleger/Kommanditisten der Gesellschaft auf Rückzahlung aller erhaltener Ausschüttungen in Anspruch.
Soweit , so gut.
2. Insolvenzverwalter fordern häufig zu Unrecht Ausschüttungen zurück
Das Insolvenzverfahren und die Tätigkeit des Verwalters verfolgen jedoch keinen Selbstzweck. Ist also genug Insolvenzmasse (Geld) vorhanden, um alle Insolvenzgläubiger vollständig , die Gerichtskosten und den Insolvenzverwalten zu bezahlen , ist das Verfahren beendet.
In vielen dieser Insolvenzverfahren bei Schiffsfonds fällt jedoch auf, dass die Insolvenzverwalter von den Anlegern weiter zu Unrecht erhaltene Ausschüttungen zurückfordern, obwohl bereits genug Insolvenzmasse zur Bezahlung aller Forderungen vorhanden ist. Daher werden mittlerweile viele Klagen der Insolvenzverwalter auf Rückforderung von Auschüttungen abgewiesen.
Aber:
Was ist jedoch mit den Anlegern, die an den Insolvenzverwalter gezahlt haben, in dem Glauben, die Rückforderung bestehe zurecht und seine Rückzahlung sei tatsächlich zur Bezahlung der Gesellschaftschulden erforderlich?
Diesen Anlegern steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu.
Kürzlich entschied in einem solchen Fall das Amtsgericht München, Az 262 C 8967/18 und verurteile den Insolvenzverwalter, das bereits erhalte Geld des Anlegers zurück und die Kosten des Gerichtsverfahrens zu zahlen.
Nach unserer Einschätzung betrifft dies ein ganz erhebliche Anzahl von Schiffsfonds und Anlegern.
3. Fazit
Dieses Amtsgericht – Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordern.
Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen,sich mit Erfolg wehren und Ihre womöglich zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückfordern.
4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Sie die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlen Ausschüttungen zurückfordern können, bedarf einer fachgerechten Prüfung.
Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
- Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
- Treuhandvertrag
- Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters/ des Gesellschaft selbst/ Inkassobüros/Rechtsanwaltes
- Nachweis der Zahlung an den Insolvenzverwalter
- ggf. Insolvenztabelle, weitere Unterlagen
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache. Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
—————————————————————–
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock