Der Beginn von Fristen hängt fast ausschließlich von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Schreibens ab. Die Zustellung an private Personen oder Gesellschaften erfolgt in der Regel mit dem sogenannten gelben Umschlag.
Auf diesem Umschlag findet sich ein Kästchen, in welches der Postbote/Zusteller das Datum eintragen soll, zu dem er das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen hat. Ab diesem dort eingetragenen Datum beginnt die Frist dann zu laufen.
Was aber, wenn auf diesem Umschlag aber kein Datum eingetragen ist ?
Das Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 6.5.2014 , Az. GRS 2/13 entschieden, dasss in einem solchen Fall die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen hat.
Begründung:
Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock