BGH schafft Klarheit: Widerrufsfrist bis einschließlich 21.06.2016 für Immobilien – Darlehensverträge aus 2002 bis 2010

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Lange Zeit war nicht eindeutig klar, bis zu welchem Tag das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, welche im Zeitraum 2002-2010 abgeschlossen wurden, ausgeübt werden kann.

  1. Darlehensverträge vom 01.09.2002 bis 10.06.2010

Durch eine Gesetzesänderung (Druck der Bankenlobby) hat der Gesetzgeber das an sich ewige Widerrufsrecht für abgeschlossene Darlehensverträge, die zwischen 01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossen wurden, zeitlich bis zum 21.06.2016 begrenzt. Mit Ablauf des 21.06.2016 ist das Widerrufsrecht nunmehr erloschen.

Einige Darlehensnehmer haben ihren Widerruf taggenau  am 21.06.2016 erklärt und als Schreiben abgesandt. Banken und Sparkassen haben den Widerruf als verspätet zurückgewiesen. Nach deren Auffassung endete die Widerrufsfrist schon am 20.06.2016 um 24 Uhr.

In Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB wurde bestimmt, dass das Widerrufsrecht „spätestens 3 Monate nach dem 21.03.2016“ erlischt.  Umstritten war, oder danach das Fristende der  20.06.2016 oder der 21.06.2016 war.

  1. a) Entscheidungen der Landgerichte

Bisher hatten einige Landgerichte (z. B. LG Essen, Urteil vom 08.12.2016 – 6 O 383/16; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2017 – 25 O 259/16) Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB so ausgelegt, dass das Widerrufsrecht am 20.06.2016 ende.

  1. b) Entscheidung des BGH

Der BGH (Urteil vom 16.01.2018 – XI ZR 477/17) hat nun Klarheit geschaffen und das Fristende für die Widerrufsfrist für Darlehensverträge, die zwischen dem 01.08.2002 und 10.06.2012 abgeschlossen wurden, auf den 21.06.2016 um 24 Uhr bestimmt.

Sowohl der Wortlaut der Vorschrift („3 Monate nach dem 21.03.2016“) als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229   § 38 Abs. 3 S. 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: „also mit Ablauf des 21.06.2016“) führen nach der Begründung des Bundesgerichtshofes zu diesem Ergebnis.

  1. c) Entscheidung des BVerfG

Auch nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 16.06.2016 – 1 BvR 873/15) endete die Widerrufsfrist erst am 21.06.2016.

 

  1. Darlehensverträge vom 11.06.2010 bis 20.03.2016

Für die Darlehensverträge vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gilt weiterhin das „ewige“ Widerrufsrecht.

 

  1. Darlehensverträge ab 21.03.2016

Für Darlehensverträge ab dem 21.03.2016 erlischt das Widerrufsrecht 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 b Abs. 2 S. 4 BGB n. F.).

 

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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